Mit dem Referentenentwurf wolle die Bundesregierung ein „neues Kapitel bei der Bekämpfung der Geldwäsche“ einläuten, verkündete der Bundesfinanzminister bei der ersten Lesung zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) im Parlament am 14.12.2023. In Zukunft wolle man so auch die „großen Fische“ erwischen.
Die Bundesregierung reagiert mit ihrem Entwurf auf den Prüfbericht der Financial Action Task Force (FATF) aus dem Jahre 2022, die Deutschland erhebliche Mängel bei der Geldwäschebekämpfung attestiert hat.
Kritikpunkte der FATF
Die Kritik der FATF bezieht sich vor allem auf die folgenden Punkte:
- Defizitäre Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
- Zu starker Fokus der Strafverfolgungsbehörden auf die Vortaten
- Mangelhafte Untersuchungen bereits inkriminierter oder verdächtiger Finanzströme
- Zersplitterung der zuständigen Behörden (v.a. im Nichtfinanzsektor)
Was sieht das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz im Einzelnen vor?
Errichtung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF)
Das Gesetz sieht mit dem Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) die Errichtung einer selbständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums vor (Art. 1 § 1). So sollen Analyse, straf- und verwaltungsrechtliche Ermittlungen und Aufsicht unter einem Dach zusammengeführt werden und die Geldwäschebekämpfung, insbesondere internationaler und bedeutsamer Fälle mit Deutschlandbezug, nachhaltig priorisiert werden.
Innerhalb der Behörde wird ein für strafrechtliche Ermittlungen zuständiges Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) aufgebaut (Art. 1 § 1 IV). Dieses soll die originäre Zuständigkeit für die Strafverfolgung von bedeutsamen Fällen der internationalen Geldwäsche mit Inlandbezug haben (Art. 3 § 1 I).
Die Zuständigkeiten des BKA bleiben unberührt. Die vom BKA durchgeführten Ermittlungen von Geldwäsche sowie deren Vortaten werden durch die Stärkung und Bündelung der Ressourcen in einer Organisationsstruktur „Geldwäschebekämpfung, Wirtschafts- und Finanzkriminalität“ zusätzlich unterstützt. Inwiefern die beabsichtigten Synergieeffekte zwischen BKA und BBF eintreten oder sich in Folge zu unbestimmter Rechtsbegriffe („bedeutsame Fälle“) Abgrenzungsprobleme zwischen den Behördenzuständigkeiten ergeben, bleibt abzuwarten.
Die bisher beim Zollkriminalamt angesiedelten Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) werden ab 2025 in das BBF eingegliedert. Darüber hinaus wird im BBF eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) errichtet. Im Wege der Zusammenführung von unterschiedlichen Akteuren unter dem Dach des BBF strebt die Bundesregierung eine Erleichterung der Zusammenarbeit sowie des Datenaustausches an.
Änderung des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes
Im Referentenentwurf werden auch die Befugnisse der – für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Inland zuständigen – ZfS erweitert. Neben den bestehenden in § 2 SanktDG bestimmten Maßnahmen erlaubt die neue Fassung auch Durchsuchungen von Personen und Sachen aller Art, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder, wirtschaftliche Ressourcen oder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib bei sich führen. Außerdem wird mit § 2 Abs. 7 SanktDG eine Ermächtigungsgrundlage für die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen geschaffen. Diese beinhalten auch das Festhalten und auf die Dienststelle Verbringen der Person (Art. 16 Nr. 2).
Änderungen des Geldwäschegesetzes – Einführung eines Immobilientransaktionsregisters
Um die Transparenz im risikobehafteten Immobiliensektor zu erhöhen und die Sanktionsdurchsetzung zu optimieren, wird ein elektronisches Immobilientransaktionsregister im Zuständigkeitsbereich des BBF eingerichtet. Daten aus Immobilienveräußerungen mit einem Kaufpreis, der 100.000€ übersteigt, sowie aus Rechtsvorgängen, die nach § 18 des Grunderwerbssteuergesetzes anzeigepflichtig sind, müssen von den Verpflichteten an dieses Register weitergeleitet werden.
Das Register soll u.a. mit Daten aus Grundbucheinträgen gespeist werden. Neben den beim BBF angesiedelten Akteuren – der FIU, der ZfS und dem EZG – sollen auch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte Abrufe ersuchen können (Art. 19 Nr. 20).
Der Kreis der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten soll u.a. auf Versicherungs-Holdinggesellschaften und Finanzholding-Gesellschaft erweitert werden (vgl. Art. 19 Nr. 3).
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat äußerte in seiner Stellungnahme den Wunsch, dass auch die obersten Landesbehörden der Steuerverwaltung informiert werden sollen, wenn das EZG Aufgaben der Strafverfolgung wahrnimmt. Dies lehnte die Bundesregierung mit der Begründung ab, dass nur die Stellen informiert werden müssten, die selbst mit der Strafverfolgung betraut seien.
Des Weiteren forderte der Bundesrat, dass Polizisten nur im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Polizeibehörden in Ermittlungshandlungen eingebunden werden dürfen. Landesbedienstete sollen das EZG nur bei Zustimmung der jeweiligen Landesbehörde unterstützen können. Die Bundesregierung will diesen Vorschlag noch prüfen.
Antrag der Opposition
Die Fraktion der CDU/CSU legte einen eigenen Antrag vor und fordert darin, die „zerstreuten polizeilichen Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsdienste im Bereich der Finanzkriminalität, des Schmuggels und der Sanktionsdurchsetzung zu einer geschlossenen und schlagkräftigen Zollpolizei“ zu bündeln. Der Entwurf der Regierung würde hingegen bloß „lähmende Parallelstrukturen aufbauen“, so Matthias Hauer von der CDU.
Es müsse zudem eine gesetzliche Regelung zur Durchführung von administrativen Vermögensermittlungsverfahren geschaffen werden und die Zollpolizei ermächtigt werden, verdächtige Vermögensgegenstände oder solche aus ungeklärter Herkunft aufzuspüren und zu sichern.
Der Entwurf sowie der Antrag der CDU/CSU-Fraktion wurde nun an den federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen.
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