Durchsuchung
Durchsuchungen stellen für den Betroffenen einen sensiblen Eingriff in die Privatsphäre dar. Oftmals beschränken sich Durchsuchungen nicht nur auf Haus- oder Wohnungsdurchsuchungen, sondern erstrecken sich auch auf Durchsuchungen der Geschäftsräume. Eine Durchsuchung am Arbeitsplatz kann durchaus unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Durchsuchungen erfolgen aufgrund einer richterlichen Anordnung oder wegen „Gefahr im Verzug“.
Bei Durchsuchungen gilt es einige Regeln zu beachten, da besonders in dieser Situation versucht wird, auf den Betroffenen Druck auszuüben und ihn zu einer Aussage zu drängen.
Beachten Sie daher folgende goldenen Regeln:
- Ruhe bewahren! Bestehen Sie auf Ihr Recht und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin (Notfallnummer der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte: 0152 53529213) Bitten Sie die leitende Ermittlungsperson, bis zum Eintreffen eines Rechtsanwalts zu warten – in der Regel wird das berücksichtigt.
- „Dulden“ Sie die Durchsuchungsmaßnahmen. Behindern Sie nicht die anwesenden Personen.
- Unterschreiben Sie nichts!
- Schweigen Sie zu den Vorwürfen! Machen Sie keine Angaben ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger beziehungsweise einer Strafverteidigerin
Durch die rechtzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann eine unangenehme Überraschung abgewendet werden. Aufgrund der nervenzehrenden Situation sind die Betroffenen oftmals nicht in der Lage angemessen zu reagieren.
Bitten Sie darum, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Rechtsanwalts abzuwarten. Zwar besteht hierzu keine Pflicht der Polizei, jedoch wird dieser Wunsch zumeist respektiert.
Durch die Kontaktierung eines Rechtsanwalts kann dieser unter anderem darauf achten, dass die Durchsuchung ordnungsgemäß abläuft und darauf bestehen, dass beispielsweise wichtige Geschäftsunterlagen als Kopie beim Betroffenen verbleiben, damit dieser seinen Geschäftsbetrieb fortführen kann.
Ist eine Durchsuchung nicht ordnungsgemäß, so gibt es Rechtsmittel, die gegen die Durchsuchung eingelegt werden können. Gegen die Anordnung der Durchsuchung kann. Beschwerde eingelegt werden. Gegen die Art und Weise der Durchsuchung kann der Betroffene den Richter anrufen.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Durchsuchung
Eine Durchsuchung ist eine Ermittlungsmaßnahme im Strafrecht, bei der Räume, Wohnung, Gegenstände oder Personen durchsucht werden, um Beweismittel im Zusammenhang mit einer Straftat aufzufinden.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung ergeben sich aus der StPO. Dort ist geregelt, unter welchen Bedingungen eine Anordnung zulässig ist und welche Rechte Betroffene haben.
Eine Wohnung darf grundsätzlich nur auf Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses durchsucht werden. Ausnahmen bestehen bei Gefahr im Verzug, wenn andernfalls der Zweck der Maßnahme vereitelt würde.
Von Gefahr im Verzug spricht man, wenn ein Abwarten auf eine richterliche Entscheidung nicht möglich ist. In diesen Fällen dürfen die Beamten die Durchsuchung auch ohne vorherige richterliche Anordnung durchführen.
Der Durchsuchungsbeschluss legt fest, welche Person, welche Gegenstände und welcher Bereich von der Maßnahme erfasst sind. Er muss dem Betroffenen grundsätzlich vor Beginn der Durchsuchung vorgelegt werden.
Ja, im Rahmen einer Durchsuchung dürfen Beweismittel beschlagnahmt werden, wenn sie für das Strafverfahren von Bedeutung sein können. Häufig betroffen sind Schriftstücke und Unterlagen, elektronische Datenträger (PC, Laptop, Smartphone) sowie Werkzeuge und andere Sachmittel. Die Beschlagnahme unterliegt ebenfalls den Vorgaben der StPO.
Im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht betreffen Durchsuchungen häufig Unternehmen. Dabei können Geschäftsräume, IT-Systeme sowie Buchhaltungs- und Compliance-Unterlagen durchsucht werden. Speziell hier ist wichtig, dass der Geschäftsbetrieb nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, Beschlagnahmen dokumentiert werden, datenschutzrechtliche Vorgaben beachtet werden und frühzeitig anwaltliche Kommunikation erfolgt.
Betroffene haben das Recht, die Maßnahme zu dulden, aber keine Angaben zur Sache zu machen. Sie sind nicht verpflichtet, Fragen zu beantworten oder Erklärungen abzugeben. Sie haben das Recht auf Hinzuziehung anwaltlichen Beistand, auf Einsicht in den Durchsuchungsbeschluss und auf Aushändigung einer Beschlagnahmeliste. Zudem können sie gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Maßnahmen einleiten.
Gegen die Anordnung der Durchsuchung kann Beschwerde eingelegt werden. Auch gegen die Art und Weise der Durchführung kann gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.
Ein Rechtsanwalt kann darauf achten, dass die Durchsuchung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, insbesondere den Regelungen der StPO und den verfassungsrechtlichen Maßstäben des BVerfG. Dabei wird geprüft, ob unzulässig Räume betreten, unzulässige Fragen gestellt, und Beschlagnahme- und Dokumentationslisten ordnungsgemäß geführt werden.