Der EU-Richtlinienvorschlag zum Umweltstrafrecht – Umweltcompliance im Fokus

Die EU veröffentlichte Ende 2021 einen Richtlinienvorschlag zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt.

Der Beitrag widmet sich dem Vorschlag der EU und beleuchtet, weshalb die EU Handlungsbedarf für eine Verschärfung des Umweltstrafrechts sieht und was mit dem Vorschlag erreicht werden soll. Darüber hinaus wird beleuchtet, was der Richtlinienvorschlag beinhaltet und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Weshalb sieht die EU Handlungsbedarf?

Die Umweltkriminalität steht nach Angaben von Interpol und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen weltweit an vierter Stelle der kriminellen Aktivitäten. Kriminelle Aktivitäten mit Bezug zur Umwelt nehmen jährlich um 5 % bis 7 % zu. Umweltstraftaten haben schwerwiegende schädliche Auswirkungen und werden nicht wirksam genug bekämpft.

Aus diesem Grund ist es dringend notwendig, das Umweltstrafrecht zu reformieren und dem Schutz der Umwelt zu stärken. Nach Ansicht der EU werden Umweltstraftaten mit den geltenden Vorschriften nicht wirksam genug angegangen. Verhängte Sanktionen sind laut EU nicht abschreckend genug. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist nicht wirksam und systematisch.

Was will die EU mit diesem Vorschlag erreichen?

Die Kommission will den Rechtsrahmen der EU im Bereich der Umweltkriminalität verbessern. Es soll ein gemeinsames Konzept für die Definition des Umweltstrafrechts in der gesamten EU geben. Es sollen auch angemessenere Sanktionen zur Wahl stehen, wodurch die Fachkräfte von Polizei und Justiz unterstützt werden.

Durch diesen verbesserten Rahmen sollen schwere Umweltstraftaten aufgedeckt und strafrechtlich verfolgt werden.

Welche gesetzlichen Änderungen sieht der Richtlinienvorschlag vor?

Der Richtlinienvorschlag sieht zum einen folgende neue Straftatbestände vor:

  • illegaler Handel mit Holz;
  • illegales Schiffsrecycling;
  • illegale Wasserentnahme, die zu einer erheblichen Schädigung der Wasserressourcen führen;
  • die Einleitung von Schadstoffen durch Schiffe

Darüber hinaus sollen Straftatbestände erlassen werden für schwerwiegende Verstöße

  • gegen das EU-Chemikalienrecht;
  • im Zusammenhang mit dem Umgang flourierten Treibhausgasen;
  • gegen Rechtsvorschriften über invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung

Der Richtlinienvorschlag sieht auch die Präzisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie beispielsweise „erhebliche Schäden“ vor. Es werde Kriterien vorgeschlagen, die der genauen Auslegung dieser Begriffe dienen.

Welche Sanktionen werden vorgeschlagen?

Unternehmen drohen folgende Sanktionen:

  • Geldbußen bis zu 5 % des globalen Umsatzes;
  • Ausschluss von Vergabeverfahren;
  • Unterstellung des Unternehmens unter richterliche Aufsicht;
  • Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen;
  • Widerherstellung des vorherigen Zustands der geschädigten Umwelt;
  • Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen;
  • Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen;
  • Vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen;
  • Verpflichtung zur Einrichtung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, um die Einhaltung von Umweltstandards zu verbessern

Für Individualpersonen sollen neue Regelungen zu Geld- und Freiheitsstrafen erlassen werden. Diese Sanktionen sollen durch folgende Maßnahmen flankiert werden:

  • Entzug von Genehmigungen;
  • Tätigkeitsverbote;
  • Ausschluss vom Zugang zu öffentlichen Finanzierungen;
  • Gewinnabschöpfungen
Was bedeutet der Richtlinienvorschlag für Unternehmen?

Der EU-Richtlinienvorschlag macht deutlich, dass die Bekämpfung von Umweltstraftaten für die EU oberste Priorität hat. Klima- und Umweltcompliance sind für alle Unternehmen, die in umweltsensiblen Branchen tätig sind (z.B. Chemie-, Stahl-, Biotechnologie-, Öl-, Bergbau-, Textil-, und Lebensmittelindustrie) unerlässlich.

Das Risiko der einschneidenden Sanktionen bei Verstößen gegen das Umweltstrafrecht durch Unternehmensverantwortliche ist enorm.

Unternehmen aus den oben genannten Branchen müssen ihren Fokus zukünftig auf den Umweltschutz richten und Risiken erkennen und minimieren. Das bedeutet konkret:

  • Durchführung von Risikoanalysen, die sich mit dem Umfang und den branchenspezifischen Besonderheiten auseinandersetzen;
  • Strukturierte Aufarbeitung der Arbeits- und Produktionsabläufe, Erkennen und Eliminieren von Schwachstellen
  • Ausgestaltung von Hinweisgebersystemen (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. h HinSchG-E)
  • Schulungskonzepte für MitarbeiterInnen und Führungskräfte zum Umwelt- und Klimacompliance