Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen: Rechtslage, Risiken und Schutzmaßnahmen

Die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen – etwa zwischen Ärzten, Kliniken und Pharmaunternehmen – ist politisch gewünscht und medizinisch oft sinnvoll. Doch was als sinnvolle Kooperation beginnt, birgt ein nicht zu unterschätzendes Strafbarkeitsrisiko. Denn der Grat zwischen rechtlich zulässiger Zusammenarbeit und strafbarer Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, oder – wie allgemein geläufig  – Korruption, ist schmal. Bereits der Anschein einer unlauteren Bevorzugung kann strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.

Bereits der Anschein unlauterer Bevorzugung genügt mitunter, um ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen einzuleiten. Im schlimmsten Fall drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.

In diesem Beitrag zeigen wir praxisnah auf, wann Kooperationen rechtlich problematisch werden können und worauf Angehörige von Heilberufen achten müssen.

Was regeln § 299a und § 299b StGB?

Seit der Einführung der §§ 299a und 299b Strafgesetzbuch (StGB) im Jahr 2016 sind Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen strafbar. Ziel war es, eine bestehende Regelungslücke zu schließen, da insbesondere Vertragsärzte zuvor nicht von den allgemeinen Korruptionsvorschriften erfasst waren.

§ 299a StGB – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Nach § 299a StGB macht sich strafbar, wer als Angehöriger eines Heilberufes im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit einen Vorteil für eine unlautere Bevorzugung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Erfasst sind insbesondere:

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Apotheker
  • Psychotherapeuten
  • Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Physio- und Ergotherapeuten

Bisweilen ungeklärt bleibt, ob auch solche Personen als Angehörige eines Heilberufs zu qualifizieren sind, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen für den jeweiligen Heilberuf nicht vorliegen. Insbesondere im Kontext von sog. Scheinärzten tritt diese Abgrenzungsproblematik vermehrt auf.

§ 299b StGB – Bestechung im Gesundheitswesen

§ 299b StGB regelt die andere Seite der Vorteilsgewährung. Strafbar macht sich, wer einem Angehörigen eines Heilberufes einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um dadurch eine unlautere Bevorzugung zu erreichen.

Wann liegt eine strafbare „Unrechtsvereinbarung“ vor?

Zentrale Voraussetzung für die Strafbarkeit ist eine sogenannte Unrechtsvereinbarung – also ein konkreter Zusammenhang zwischen einem Vorteil und einer bevorzugenden Handlung.

Typische Konstellationen:

  • Verordnungen gegen Zuwendungen: Ein Arzt verschreibt gezielt Medikamente eines bestimmten Herstellers gegen Geld- oder Sachleistungen.
  • Patientenzuweisung gegen Prämien: Eine Klinik vergütet die Überweisung von Patienten durch externe Ärzte.
  • Kostenlose Zurverfügungstellung medizinischer Geräte mit Erwartung der Produktnutzung: Ein Unternehmen stellt ein medizinisches Gerät kostenlos bereit, um die Nutzung eigener Produkte zu fördern.
  • Anwendungsbeobachtungen von Medikamenten mit überhöhter Vergütung: Verträge, bei denen die Entlohnung den tatsächlichen Aufwand deutlich übersteigt.
  • Einladungen zu Luxusveranstaltungen: Pharmaunternehmen laden gezielt zu hochpreisigen Events ein, um das Verordnungsverhalten zu beeinflussen.

Nicht jede Zuwendung ist automatisch strafbar. Entscheidend ist, ob die Kooperation unlauter ist und den Wettbewerb unzulässig beeinflusst. Maßgeblich sind u. a. die berufsrechtlichen Vorgaben, etwa §§ 30–33 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä).

Wie kann man sich vor Strafbarkeitsrisiken im Gesundheitswesen schützen?

Wer mit Pharmaunternehmen, Kliniken oder anderen Gesundheitsdienstleistern zusammenarbeitet, sollte folgende Grundsätze beachten:

  • Transparenz und Dokumentation
    Verträge sollten schriftlich abgeschlossen, klar strukturiert und jederzeit nachvollziehbar sein.
  • Angemessenheit der Gegenleistung
    Leistungen müssen real erbracht, sachlich begründet und angemessen vergütet sein.
  • Patientenwohl als Leitmaßstab
    Medizinische Entscheidungen dürfen niemals durch wirtschaftliche Anreize beeinflusst werden.
  • Beratung bei Unsicherheiten
    Bei Zweifeln über Zulässigkeit und Umfang der Zusammenarbeit ist frühzeitig juristischer Rat einzuholen.

Ein erhöhtes Verfolgungs- und Strafbarkeitsrisiko besteht demgegenüber bei überhöhten Zahlungen sowie bei fehlender Leistungsdokumentation. Diese können rasch den Verdacht auf eine strafbare Handlung begründen und in der Folge strafrechtliche Ermittlungen einleiten.

Was tun bei Ermittlungen wegen Korruption im Gesundheitswesen?

Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet – etwa wegen des Verdachts auf Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen – ist unverzüglich anwaltlicher Beistand zu konsultieren.

Denn oft drohen:

  • belastende Vernehmungen, insbesondere. des beschäftigten Personals
  • Durchsuchungen von Praxis- und Geschäftsräumen

Gerade die Durchführung von öffentlichkeitwirksamen Ermittlungsmaßnahmen führt nicht selten zu irreversiblen Reputationsschäden und zum Vertrauensverlust im Heilangehöriger-Patienten-Verhältnis.

Je früher juristischer Beistand erfolgt, desto besser lassen sich etwaige Fehler vermeiden und die eigenen Rechte wahren.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Burgert Krötz PartGmbB in München sind spezialisiert auf die präventive Beratung aber auch in der Verteidigung im Medizinstrafrecht. Hierzu veröffentlichen die Rechtsanwälte regelmäßig zu medizinstrafrechtlichen Themen, zuletzt zu dem Strafbarkeitsrisiko wegen Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen im Rahmen von Anwendungsbeobachtungen.

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