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Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mandantinnen und Mandanten,

das Coronavirus und die Bekämpfung der Ausbreitung betrifft aktuell jeden Einzelnen. Nach derzeitigem Stand finden Gerichtsverhandlungen regulär statt. Haftbesuche für Rechtsanwälte und Angehörige sind unter Auflagen gestattet. 

Neue Mandate beziehungsweise Mandatsanfragen nehmen wir selbstverständlich entgegen. Sie können gerne Besprechungstermine in unserer Kanzlei vereinbaren, in der sämtliche Hygienevorschriften beachtet werden.

Bleiben Sie gesund!

Ihre Rechtsanwälte der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte

FAQ zur Corona-Soforthilfe für Unternehmer

Corona Soforthilfe – Bei falschen Angaben droht ein Strafverfahren wegen Betrugs und Subventionsbetrug

Als Reaktion auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie, hat der Bundestag am 26.03.2020, die „Soforthilfe Corona“ erlassen, um Unternehmern, Selbstständigen und Angehörigen freier Berufe, die sich infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, mit einem einmaligen Zuschuss zu unterstützen.

Es wurde zugesichert, die Soforthilfen ohne spezielle Prüfung und unbürokratisch auszubezahlen.

Dr. Vincent Burgert hat sicher der Frage der Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Soforthilfe und den KfW-Krediten in einem wissenschaftlichen Beitrag umfassend gewidmet (Strafverteidiger Forum 2020, 183 ff.).

Doch bei der Beantragung der Soforthilfe ist größte Vorsicht geboten! Die Voraussetzungen, die an die Förderung gestellt werden, sind hoch. Werden falsche Angaben gemacht oder liegen die Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs, Betrugs sowie Falscher Versicherung an Eides statt in Betracht.

Hinweis: Die Voraussetzungen an die Soforthilfe unterscheiden sich je nach Bundesland. Sie finden einen Hinweis bei der jeweiligen Frage. Der Beitrag kann nicht die Voraussetzungen für sämtliche Bundesländer erfassen. Gerne prüfen wir die jeweiligen Voraussetzungen des infrage kommenden Soforthilfeprogramms für Sie. 

Wer kann die Soforthilfe beantragen?

Die Förderung kann von Selbstständigen, Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten (je nach Bundesland) oder Angehöriger freier Berufe beantragt werden. Je nach Bundesland können auch landwirtschaftliche Unternehmen sowie Sozialunternehmen die Förderung beantragen. Selbstständige sind nur dann antragsberechtigt, wenn mit der Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest 1/3 des Nettoeinkommens eines Haushalts bestritten wird.

Unter welchen Voraussetzungen darf die Soforthilfe beantragt werden?

Die Soforthilfe soll Unternehmen, Selbstständige oder Angehörige freier Berufe fördern, die sich in einer „existenzbedrohlichen Wirtschaftslage“ befinden unterstützen. Mit der Förderung sollen Umsatzeinbrüche und Liquiditätsengpässe überbrückt werden.

Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage ist dann zu bejahen, wenn ein Liquiditätsengpass vorliegt. Das ist der Fall, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu bezahlen.

Die Frage, ob erst Rücklagen aufgebraucht werden müssen, wird von den jeweiligen Bundesländern nicht beantwortet. Nach unserer Ansicht sind Rücklagen im Betrieb keine fortlaufenden Einnahmen. 

Wichtig: Der Liquiditätsengpass muss aufgrund der Corona-Pandemie eingetreten sein! Dies muss auch entsprechend nachgewiesen werden können. Ein bloßer Hinweis auf ausbleibenden Umsatz infolge der Corona-Pandemie genügt diesen Anforderungen nicht.

Wer erhält keine Förderung?

Unternehmen, die bereits vor dem 11. März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten lagen, sind nicht zur Förderung berechtigt. Das bedeutet, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein darf. Unternehmen, die bereits vorher keine liquiden Mittel mehr hatten, um laufende Kosten zu tragen, erhalten keine Förderung. Selbes gilt für Unternehmen, für die vor dem 11. März 2020 die Voraussetzungen einer Insolvenz erfüllt waren.

Muss erst Privatvermögen liquidiert werden?

Nein. Mittlerweile haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, Privatvermögen unberücksichtigt zu lassen.

Welche Folge hat ein Umschichten des Betriebsvermögens auf das Privatkonto?

Hiervon raten wir dringen ab! Werden liquide Mittel vom Geschäftskonto auf das Privatvermögen übertragen und dann die Förderung aufgrund eines Liquiditätsengpasses beantragt, liegt ein Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB vor. Es ist nicht erforderlich, dass die Förderung ausgezahlt wird. Für eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs genügt es bereits, falsche Angaben zu machen. Darüber hinaus liegt eine Strafbarkeit wegen Versicherung an Eides statt vor.

Abhängig von der Gesellschaftsform kommt auch eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB in Betracht.

Welche Strafe droht bei falschen Angaben?

Werden falsche oder unvollständige Angaben gemacht, so droht eine Strafbarkeit wegen Betrugs, Subventionsbetrug oder Falscher Versicherung an Eides statt. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass sämtliche Anträge nachträglich geprüft werden. Neben dem Strafverfahren droht auch die Rückzahlung der Soforthilfe und weitere gewerberechtliche Konsequenzen (etwa ein Verbot an der Teilnahme öffentlicher Ausschreibungen, Entzug der Konzession, etc.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 264 StGB sind mitunter komplex. Bei manchen Soforthilfe-Programmen der Länder fehlt eine Rechtsgrundlage, womit eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs ausgeschlossen ist.

Falsche Angaben im Rahmen der Soforthilfe können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München berät bundesweit Unternehmen und Selbstständige zu den Strafbarkeitsrisiken bei der Beantragung von Soforthilfen sowie Förderkrediten für mittelständische Unternehmen. Sollten Sie Fragen zu Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit Subventionen, Krediten oder den speziellen Soforthilfen und Förderkrediten haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, stehen wir Ihnen als kompetenter Interessenvertreter zur Seite.