Neben den für das Arztstrafrecht typischen Delikten wie fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung (https://kanzlei-burgert.de/strafbarkeitsrisiko-fuer-arzte-fahrlaessige-toetung/) spielt auch der Vorwurf des ärztlichen Abrechnungsbetrugs bei den gegen Ärzte geführten Ermittlungsverfahren und Strafverfahren eine zentrale Rolle. Neben den zahlreichen Varianten des Abrechnungsbetrugs (https://kanzlei-burgert.de/aerztlicher-abrechnungsbetrug-erscheinungsformen-und-strafbarkeitsrisiken/), widmet sich der Beitrag um die Abrechnung sogenannter Wahlleistungen im Krankenhaus. Hierzu zählt die von Patienten häufig gewünschte Chefarztbehandlung.
Was darüber hinaus als Wahlleistung gilt, wann sich ein Arzt bei der Abrechnung solcher Wahlleistungen strafbar macht und was zu beachten ist, um Strafbarkeitsrisiken zu minimieren, erläutert dieser Beitrag.
Was sind Wahlleistungen?
Bei den gesetzlichen Krankenkassen Versicherte können bei Krankenhausaufenthalten sog. Wahlleistungen in Anspruch nehmen, um den Aufenthalt angenehmer zu gestalten oder von bestimmten Zusatzleistungen zu profitieren.
Wahlleistungen sind von den allgemeinen Krankenhausleistungen zu unterscheiden und dürfen gesondert berechnet werden (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG). Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind, § 2 Abs. 2 KHEntgG.
Die Wahlleistung stellt eine Ergänzung zu den allgemeinen Krankenhausleistungen dar und der Patient muss sie selbst zahlen. Privatversicherte können sich die Leistung dann von der privaten Krankenkasse erstatten lassen.
Zu den Wahlleistungen gehören:
Unterkunftsbezogene Wahlleistungen
Bei der stationären Behandlung in einem Krankenhaus kann beispielsweise die Unterbringung auf einem Ein- oder Zweibettzimmer als Wahlleistung vereinbart werden. Auch dazu gehören können weitere Zusatzleistungen, wie eine eigene Sanitärzelle, einen Fernseher am Bett oder eine besondere Wahlverpflegung.
Medizinische Wahlleistungen
Dazu gehören Behandlungen, für die es keine medizinische Indikation gibt, zum Beispiel eine Schönheitsoperation oder das Verabreichen von Vitaminpräparaten.
Ärztliche Wahlleistungen
Ein in der Praxis bedeutendes Beispiel für Wahlleistungen stellt die sogenannte Chefarztbehandlung dar. Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen ist nur die Behandlung durch den jeweiligen diensthabenden Arzt. Wünscht der Patient jedoch die Behandlung durch einen Wahlarzt, z.B. den Chefarzt, kann er dies als Wahlleistung vereinbaren.
Wann liegt ein als ärztlicher Abrechnungsbetrug strafbares Verhalten vor?
Täuscht ein Arzt seine Patienten über das Vorliegen der den mit der Abrechnung geltend gemachten Zahlungsanspruch begründenden Tatsachen und erweckt dadurch einen Irrtum bei seinen Patienten hinsichtlich der nicht bestehenden, aber durch die Abrechnung zugleich behaupteten Zahlungspflicht, kann er sich wegen Betrugs strafbar machen (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2012 – 1 StR 45/11).
Ob die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch im Einzelfall nicht so einfach zu beurteilen. Dies wird im Folgenden an den Voraussetzungen Täuschung über Tatsachen, Irrtum und Vorsatz verdeutlicht, woraus sich auch Ansatzpunkte für eine mögliche Verteidigung ergeben können.
Täuschung über Tatsachen
Mit der Abrechnung einer Wahlleistung erklärt der Arzt ausdrücklich, dass die angegebene Leistung auch erbracht wurde (OLG Hamm NStZ 1997, 131). Wird eine Leistung fingiert (sog. „Luftleistung“) oder eine unvollständige als vollständige abgerechnet, liegt darin eine ausdrückliche Täuschung (vgl. Schuhr, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 16).
Eine Täuschung liegt jedoch nicht bloß dann vor, wenn der Arzt eine nicht erbrachte Leistung abrechnet. Gerade in Fällen ärztlichen Abrechnungsbetrugs handelt es sich oft um konkludente Täuschungen.
Bei der Abrechnung einer Leistung nach der GOÄ wird eine konkludente Erklärung darüber angenommen, dass die zugrundeliegenden Vorschriften der Gebührenordnung eingehalten wurden. Ist diese Erklärung aufgrund eines Verstoßes gegen die GOÄ falsch, kommt eine Betrugsstrafbarkeit in Betracht. Dafür ist jedoch erforderlich, dass es sich um eine Erklärung über Tatsachen und keine Darstellung einer Rechtsansicht handelt. Diese Einordnung ist auch in Rechtskreisen umstritten (vgl. Stirner, MedR 2016, (34), 177, 181 m.w.N.).
Besonders wenn es um unklare Randbereiche der Abrechnungsvorschriften der Gebührenordnung geht, kann es an einer falschen Tatsachenbehauptung fehlen, wenn die Liquidation auf einer vertretbaren Auslegung der Vorschrift beruht (vgl. OLG Düsseldorf medstra 2017, 361).
Jedenfalls liegt dann keine Tatsachenbehauptung vor, wenn der Arzt bei der Abrechnung dem Patienten gegenüber ausdrücklich erklärt, dass die Abrechenbarkeit der Leistung rechtlich umstritten ist (vgl. Hohmann/Schreiner, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Rn. 111 m. w .N.).
Prominentes Beispiel – Die Chefarztbehandlung
Eine der häufigsten Fallkonstellationen des Betrugs bei der Abrechnung von Wahlleistungen ist die Chefarztbehandlung. Chefarztbehandlung bedeutet, dass der Patient gesondert vereinbart, vom Chefarzt behandelt zu werden, unabhängig davon, ob dies medizinisch erforderlich ist.
Voraussetzung für die Abrechnung als Chefarztbehandlung ist gem. § 4 Abs. 2 GOÄ eine eigene Leistung des Chefarztes. Dabei handelt es sich um selbständige ärztliche Leistungen, die entweder er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Entscheidend ist, dass er jedoch den Kernbereich der Leistung selbst erbringt. Wenn vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten ein ständiger ärztlicher Vertreter benannt wurde, kann auch dieser die Leistung persönlich erbringen, er muss allerdings Facharzt desselben Gebiets sein, § 4 Abs. 2 Nr. 3 GOÄ.
Rechnet der Chefarzt eine Leistung als Wahlarztleistung ab, an der weder er noch sein Stellvertreter beteiligt war, liegt eine Täuschungshandlung vor.
Irrtum
Nicht ganz unproblematisch gestaltet sich auch die Frage nach dem durch die Täuschung hervorgerufenen oder aufrechterhaltenen Irrtum auf Seiten des Patienten.
Der BGH hat für den Fall der standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren bei der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden, dass für die Annahme eines Irrtums keine positive Vorstellung des zuständigen Mitarbeiters hinsichtlich der geltend gemachten Position erforderlich ist. Vielmehr genüge das stillschweigende Vertrauen darauf, dass die Abrechnung insgesamt „in Ordnung“ sei. Eine Überprüfung der Abrechnungsposten im Einzelfall ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Irrtums(BGH, Urteil vom 22. 8. 2006 – 1 StR 547/05 (LG Mannheim)).
Rechnet der Arzt oder das Krankenhaus jedoch gegenüber dem Patienten selbst eine Wahlleistung ab, scheint es eher fernliegend ein solches sachgedankliches Mitbewusstsein vorauszusetzen. Der durchschnittliche Patient macht sich über die Richtigkeit der Abrechnung regelmäßig keine Gedanken, vor allem dann, wenn er die Abrechnung ohnehin an seine private Krankenkasse weiterleitet. Insbesondere bei den komplizierten Abrechnungsvorschriften der Wahlleistungen wird ein Irrtum regelmäßig abzulehnen sein (vgl. auch Stirner, MedR 2016, (34), 177, 182).
Vorsatz
Da die zugrundeliegenden Abrechnungsvorschriften der GOÄ für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes maßgeblich sind, ist auch auf der subjektiven Seite erforderlich, dass der Täter die Vorschriften zumindest im Sinne einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre verstanden hat. Für den Vorsatz ist jedenfalls Voraussetzung, dass der Arzt für möglich hält, dass ihm der geltend gemachte Honoraranspruch nicht oder nicht in der Höhe zusteht. Darüber hinaus muss er die Erfüllung einer den Patienten (oder deren private Krankenkasse) schädigenden Forderung zumindest billigend in Kauf nehmen (Ulsenheimer/Gaede (Hrsg.), Arztstrafrecht in der Praxis, Rn. 1598).
Worauf müssen Ärzte und Kliniken bei der Abrechnung achten ?
- Wahlleistungen dürfen nur abgerechnet werden, wenn sie vorher schriftlich mit dem Patienten vereinbart wurden. Dazu ist dem Patienten ggf. auch die GOÄ auszuhändigen.
- Es dürfen nur exakt die Leistungen abgerechnet werden, die auch tatsächlich erbracht wurden.
- Handelt es sich um die Behandlung durch einen Wahlarzt ist entscheidend, dass dieser die Leistung auch persönlich erbringt (oder ein bereits im Vertrag benannter ständiger ärztlicher Vertreter).
Welche Strafen drohen bei einem ärztlichen Abrechnungsbetrug?
Der Abrechnungsbetrug wird strafrechtlich als Betrug (§ 263 StGB) eingeordnet und kann mit harten Strafen geahndet werden:
- Geldstrafe: Je nach Schwere des Falls kann eine empfindliche Geldstrafe verhängt werden.
- Freiheitsstrafe: In schweren Fällen (etwa bei gewebsmäßigem Handeln) drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
- Zivilrechtliche und sozialrechtliche Konsequenzen: Krankenkassen oder betroffene Patienten können Schadensersatz fordern.
Angesichts der möglichen Strafen ist die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten und erfahrenen Anwalts für Medizinstrafrecht für eine erfolgreiche Verteidigung zwingend.
Welche berufsrechtlichen Folgen drohen bei einem Verfahren wegen Abrechnungsbetrug?
Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen Ärzten schwerwiegende berufsrechtliche Sanktionen. Selbst wenn kein Betrug im Sinne des § 263 StGB nachgewiesen werden kann, kann eine fehlerhafte oder unzulässige Abrechnung zu Disziplinarmaßnahmen durch Ärztekammern oder die Kassenärztliche Vereinigung (KV) führen.
1. Entzug der Kassenzulassung
Ärzte mit Kassenzulassung unterliegen der Überwachung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Ein Verstoß gegen Abrechnungsregeln kann dazu führen, dass die KV:
- Honorarkürzungen oder Rückforderungen erhebt,
- ein Berufsgerichtsverfahren einleitet oder
- ein Berufsverbot oder den Entzug der Kassenzulassung beantragt.
Der Entzug der Kassenzulassung bedeutet, dass ein Arzt keine gesetzlich versicherten Patienten mehr behandeln darf – mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die Praxis.
2. Berufsrechtliche Verfahren durch die Ärztekammer
Unabhängig von strafrechtlichen Ermittlungen kann die Ärztekammer ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Arzt einleiten. Das geschieht häufig aufgrund einer Anzeige durch Krankenkassen, Patienten oder Mitbewerber.
Mögliche Sanktionen durch die Ärztekammer:
- Rüge oder Verwarnung
- Geldbußen bis zu 50.000 €
- Beschränkung oder Entzug der Approbation
- Ausschluss aus der Ärztekammer
Der schwerwiegendste Eingriff ist der Entzug der Approbation nach § 5 Bundesärzteordnung (BÄO). Dies kann erfolgen, wenn der Arzt als „unwürdig oder unzuverlässig“ für den Beruf angesehen wird, etwa bei wiederholtem Abrechnungsbetrug oder einem besonders hohen Schaden.
3. Eintrag ins Arztregister und negative Auswirkungen auf die Zukunft
Ein disziplinarrechtliches Verfahren kann außerdem dazu führen, dass der Arzt:
- Im Arztregister negativ vermerkt wird, was spätere Kassenzulassungen erschwert.
- Seinen Status als Vertragsarzt verliert, was die Abrechnung mit Krankenkassen unmöglich macht.
- Erhebliche Image-Schäden erleidet, die sich auf Privatpatienten und Praxisumsätze auswirken.
Verteidigung in Fällen des Abrechnungsbetrugs
Unsere Verteidigungsansätze sind ganzheitlich. Das bedeutet, dass wir auch die existenziellen außerstrafrechtlichen Folgen, wie berufsrechtliche Konsequenzen oder Schadensersatzforderungen, mit in die Verteidigungsstrategie einbeziehen. Grundsätzlich beginnt eine anwaltliche Beratung im Idealfall bereits vor einer möglichen Strafbarkeit – etwa im Rahmen einer Präventivberatung oder Plausibilitätsprüfung. Im Folgenden finden Sie einen Überblick unserer Tätigkeiten:
1. Präventive Beratung: Abrechnungsfehler vermeiden
Viele Ärztegeraten unbeabsichtigt in den Verdacht des Abrechnungsbetrugs, weil sie sich in einem komplexen System aus Gebührenordnungen, Krankenkassenregeln und ständig wechselnden rechtlichen Vorschriften bewegen. Eine spezialisierte Compliance-Beratung hilft, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Ein Anwalt für Abrechnungsbetrug kann bei folgenden präventiven Maßnahmen unterstützen:
- Abrechnungsprozesse rechtssicher gestalten.
- Praxisinterne Schulungen für Ärzte und Mitarbeitende.
- Richtige Delegation von Leistungen sicherstellen.
- Vermeidung fehlerhafter Dokumentationen.
- Korrekte Abrechnung von Laborleistungen gewährleisten.
2. Verteidigung im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren
Sobald Ärzte mit einem Betrugsvorwurf konfrontiert werden, ist schnelles Handeln gefragt. Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs können gravierende Folgen haben – von Geld- und Freiheitsstrafen bis hin zu berufsrechtlichen Sanktionen wie dem Verlust der Kassenzulassung oder dem Widerruf der Approbation.
Als hochspezialisierte Kanzlei und Strafverteidiger für Abrechnungsbetrug:
- prüfen wir die Vorwürfe und entwickeln gemeinsam mit dem Mandanten eine effektive Verteidigungsstrategie,
- übernehmen wir die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der kassenärztlichen Vereinigung oder Krankenkasse, um an beiden „Fronten“ ein effektives Ergebnis zu erzielen,
- sind wir aufgrund unserer Spezialisierung und Größe des Teams in der Lage auch umfangreiche Aktenbestandteile, wie einzelne Abrechnungen zu analysieren, die von der Staatsanwaltschaft – meist zu hoch angenommene Schadenssumme deutlich zu reduzieren, umfassende Rechtsprechung zu prüfen und dann eine erfolgsversprechende Stellungnahme abzugeben,
- ist unser Ziel immer die Einstellung des Verfahrens.
3. Vertretung gegenüber Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen
Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen oft auch Rückforderungsansprüche von Krankenkassen oder Maßnahmen durch die Kassenärztliche Vereinigung. Eine fehlerhafte Abrechnung kann dazu führen, dass Honorarbescheide korrigiert und bereits erhaltene Gelder zurückgefordert werden.
In diesen Fällen unterstützt ein spezialisierter Anwalt für Abrechnungsbetrug wie folgt:
- Prüfung von Rückforderungen.
- Verhandlungen mit Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen.
- Einspruch gegen Honorarkürzungen.
4. Vertretung in berufsrechtlichen Verfahren
Wir vertreten Ärzte auch in berufsrechtlichen Verfahren und unterstützen unsere Mandanten dabei, dass die berufsrechtliche Folgen im Idealfall ausbleiben oder minimal sind:
- Verteidigung im Zulassungs- und Approbationswiderrufsverfahrens
- Widerspruchsverfahren gegen verwaltungsrechtliche Sanktionen
Fazit
Die Verteidigung in Fällen des Abrechnungsbetrugs erfordert eine planvolle und detaillierte Verteidigungsstrategie. Häufig sind die Vorwürfe rechtlich falsch eingeordnet oder ein angeblicher Schaden falsch berechnet. Der Beitrag hat gezeigt, dass gerade eine Prävention und Sensibilisierung mit dem Thema unerlässlich ist. Wir sind eine hochspezialisierte Kanzlei und bereits seit über zehn Jahren in medizinstrafrechtlichen Verfahren aktiv.
Sollten Sie Klärungsbedarf haben oder sollte gegen Sie bereits ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug eingeleitet worden sein, zögern Sie nicht, und kontaktieren Sie Burgert Krötz Rechtsanwälte PartGmbB. Unsere Anwälte sind auf das Medizinstrafrecht spezialisiert. Dr. Vincent Burgert hat zu einem medizinstrafrechtlichen Thema promoviert und befasst sich seit über 15 Jahren schwerpunktmäßig mi dem Medizinstrafrecht. Unsere Anwälte publizieren regelmäßig in medizinstrafrechtlichen Fachzeitschriften und halte Vorträge vor Ärzten und Klinikleitungen.