Digitale Spuren spielen in der Strafverfolgung eine immer größere Rolle. Die neuesten EU-Vorgaben sollen die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung in der EU beschleunigen, indem digitale Beweismittel schneller übermittelt werden. Die neuen Regelungen ermöglichen es den Ermittlungsbehörden, elektronische Beweismittel künftig schneller und über Ländergrenzen hinweg direkt bei den Anbietern anfordern zu können.
Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der europäischen Vorgaben ist am 18. August 2026 in Kraft getreten.
Einerseits mit Folgen für die digitalen Diensteanbieter und andererseits mit nachteiligen Folgen für die Rechte der Beschuldigten, insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren und Strafverfahren wegen Kinder- und Jugendpornographie.
Die Bedeutung digitaler Beweismittel
Digitale Beweismittel sind in den meisten Strafverfahren das einzige oder das hauptsächliche Beweismittel, um den vermeintlichen Täter zu überführen. Das betrifft insbesondere Wirtschaftsstrafverfahren, Strafverfahren wegen des Besitzes oder der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie oder auch Strafverfahren in der organisierten Kriminalität.
Konzerninterne E-Mails, Chatprotokolle, Cloudkonten, Hosting- und SaaS-Daten, Login-Daten oder IP-Adressen hinterlassen digitale Spuren, die die Strafverfolgungsbehörden nutzen können, um eine Straftat aufzuklären. Mittlerweile gilt dies sogar für verschlüsselte Nachrichtendienste (beispielsweise EncroChat), die die europäischen Strafverfolgungsbehörden entschlüsseln können.
Dies führt aber oftmals zu Problemen, weil die digitalen Diensteanbieter meist international arbeiten und daher außerhalb des ermittelnden Staates ansässig sind. Wollten die Strafverfolgungsbehörden bisher digitale Daten im Ausland beschlagnahmen, bedurfte es hierfür des offiziellen Rechtshilfeweges oder sogenannter Europäischer Ermittlungsanordnungen. Beides war mit erheblichem Zeitaufwand verbunden und konnte zum Teil mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Dies verlangsamte die Ermittlungen und gefährdete den Ermittlungserfolg. Um dies zu beschleunigen und die Ermittlungsarbeit bei digitalen Beweismitteln zu effektivieren, wurden die neuen Regelungen geschaffen.
Die europäischen Vorgaben
Hierfür wurde durch den europäischen Gesetzgeber eine E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/1543 geschaffen, die in Deutschland seit dem 18. August 2026 unmittelbar anwendbar ist. In Deutschland wir die Verordnung durch das am 12. März 2026 verkündete Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz (EBewMG) flankiert.
Die Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten können auf dieser Grundlage künftig per Herausgabeanordnung (EPOC) oder Sicherungsanordnung (EPOC-PR) direkt auf Bestands-, Verkehrs- und Inhaltsdaten zugreifen. Die europäische Herausgabeanordnung regelt dafür eine direkte Verpflichtung eines Diensteanbieters in einem anderen Mitgliedstaat zur Herausgabe von Teilnehmer-, Identifizierungs-, Verkehrs- oder Inhaltsdaten. Die europäische Sicherungsanordnung führt dazu, dass Daten nun grundsätzlich für 60 Tage eingefroren werden müssen, damit sie nicht gelöscht werden, bevor eine Herausgabeanordnung folgt.
Die Regelfrist für die Herausgabe seitens der Diensteanbieter beträgt zehn Tage, in Notfällen nur acht Stunden. Verkehrs- und Inhaltsdaten bedürfen nach § 10 EBewMG einer gerichtlichen Anordnung. Teilnehmer- und Identifizierungsdaten können unter staatsanwaltschaftlicher Validierung auch von Finanzbehörden und Zollverwaltung angefordert werden. Das ist für Steuer-, Schwarzarbeits- und Geldwäscheverfahren besonders relevant.
Besonders dabei ist, dass eine Einbindung des Vollstreckungsstaates bei der Sicherstellung der Daten grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der Zugriff erfolgt unmittelbar beim Diensteanbieter.
Folgen für die digitalen Diensteanbieter
Die neuen Vorgaben haben für digitale Diensteanbieter zur Folge, dass eine ausländische Staatsanwaltschaft Nutzerdaten direkt beim Diensteanbieter anfordern kann. Ohne Rechtshilfe oder Europäische Ermittlungsanordnung. In Eilfällen bleiben nur acht Stunden zur Reaktion.
Hierfür müssen Diensteanbietern den europäischen Behörden entsprechende Adressaten mitteilen und eine EU-Niederlassung benennen. Diese müssen sie mit den Befugnissen und Ressourcen ausstatten, die notwendig sind, um Entscheidungen und Anordnungen zur Herausgabe der betreffenden Daten nachzukommen. Das bedeutet, dass der benannte Adressat auch in Eilfällen in der Lage ist, die Daten binnen acht Stunden bereitzustellen.
Kommt der Diensteanbieter dieser Verpflichtung nicht nach, drohen nach dem EBewMG empfindliche Bußgelder bis zu 500.000 €.
Betroffen sind nicht nur große Anbieter, sondern alle Telekommunikationsdienste und Internet-Provider sowie alle Cloudservicebetreiber, Online-Shops, Portale, Foren oder sonstige für Nutzer zugängliche elektronische Dienste. Gerade in Strafverfahren wegen Kinderpornographie können auch kleine Portale und Foren unter die neuen Vorgaben fallen.
Folgen für Beschuldigte
Der klassische Ablauf – Durchsuchung vor Ort, Beschlagnahme von Datenträgern und anschließende Auswertung – wird nun ergänzt durch einen zunächst unsichtbaren Zugriff auf die digitalen Daten. Die These für die Verteidigung muss daher lauten: Eine Durchsuchung ist künftig nicht mehr zwingend der erste erkennbare Zugriffspunkt. Ermittler können bereits über einen weitgehend rekonstruierten Kommunikations- und Datenbestand verfügen, von dem die Verteidigung bisher keine Kenntnis hat. Im Zweifel können die Ermittler so die Weichen für das Ermittlungsverfahren stellen, bevor sich der Beschuldigte effektiv gegen die Vorwürfe verteidigen kann.
Die Beschleunigung und Effektivierung auf dem Bereich der digitalen Beweismittel und die drohende Vorentscheidung bedeutet einen massiven Grundrechtseingriff für den Beschuldigten. Digitale Daten enthalten regelmäßig sensible personenbezogene Informationen und ermöglichen die Preisgabe tiefgreifender Persönlichkeits- und Bewegungsprofile sowie individueller Präferenzen. Schon aus diesem Grund ist es wichtig, frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger zu beauftragen.
Verteidigung und Krisenreaktion
Bei Mandatsübernahme sollte darauf geachtet werden, früh nach ausländischen Cloud- und Plattformdiensten zu fragen. Es kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass nach ausgebliebener Durchsuchung noch keine Datenerhebung erfolgt ist.
Die Anwaltskommunikation sollte zudem technisch und organisatorisch getrennt werden, damit keine Sicherstellung/Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden droht. Eine bloße Betreffzeile „privileged“ verhindert die Herausgabe durch den Provider nicht.
Der Rechtsschutz gegen ausgehende deutsche Anordnungen richtet sich nach §§ 13, 14 EBewMG, die auf die deutschen Vorschriften verweisen. Möglich ist insbesondere ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO) oder eine Beschwerde (§ 304 StPO). Je nachdem, wogegen sich der Rechtsbehelf im konkreten Fall richtet. Immunitäten, Berufsgeheimnisse, Verhältnismäßigkeit und der sachliche Umfang der Anordnung müssen vor diesem Hintergrund früh geprüft werden.
Auch gibt es noch viele ungeklärte Fragen, vor allem hinsichtlich des Zugriffs auf Daten von Berufsgeheimnisträgern (z.B. Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern) und hinsichtlich möglicherweise bestehender Beweisverwertungsverbote. Gerade dies muss durch einen erfahrenen Strafverteidiger geprüft werden, um rechtzeitig dagegen vorgehen zu können.
Bei Parallelverfahren sollte die Verteidigung zudem dokumentieren, welcher Staat welche Daten in welchem Verfahren angefordert hat. Denn Daten aus einem begrenzten Ausgangsverfahren können faktisch neue Ermittlungsansätze erzeugen.
Ihre Verteidigung
Gerade in Strafverfahren, in denen digitale Beweismittel eine Rolle spielen, sollte frühzeitig ein spezialisierter Strafverteidiger beauftragt werden. Nur so kann einer Vorentscheidung des Strafverfahrens und einem Grundrechtsverlust entgegengewirkt werden. Nur so können frühzeitig Rechtsbehelfe gegen die Herausgabe der Daten eingelegt und diese auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte PartGmbB ist auf das Strafrecht in all seinen Facetten spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen sowie Individualpersonen in komplexen Ermittlungsverfahren. Zum Tätigkeitsspektrum gehören insbesondere das Wirtschaftsstrafrecht und das Sexualstrafrecht – also genau die Rechtsgebiete, in denen digitale Beweismittel entscheidend sind. Die Kanzlei setzt auf eine diskrete, strategische und frühzeitige Verteidigung mit dem Ziel, strafrechtliche Risiken zu minimieren und die bestmögliche Lösung für ihre Mandanten zu erreichen.
Gerade in umfangreichen Strafverfahren kommt es darauf an, den Sachverhalt frühzeitig aufzuarbeiten und eine auf den Einzelfall zugeschnittene Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Die erfahrenen Strafverteidiger der Burgert Krötz Rechtsanwälte PartGmbB begleiten Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens.
Nehmen Sie frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch. Eine rechtzeitige und strategisch ausgerichtete Verteidigung kann den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend beeinflussen.