Cum-Cum-Geschäfte: Neue Entwicklungen bei der Strafverfolgung

Lange standen vor allem Cum-Ex-Geschäfte im Mittelpunkt der strafrechtlichen Aufarbeitung großer Steuerskandale. Nun rücken jedoch zunehmend auch Cum-Cum-Geschäfte in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Aktuelle Gerichtsentscheidungen, erste Anklagen gegen ehemalige Bankmanager und groß angelegte Durchsuchungen bei Finanzinstituten zeigen deutlich: Die strafrechtliche Aufarbeitung gewinnt erheblich an Dynamik.

Doch was genau sind Cum-Cum-Geschäfte? Warum beschäftigen sie inzwischen Staatsanwaltschaften in ganz Deutschland? Und welche Konsequenzen drohen Banken sowie verantwortlichen Entscheidungsträgern?

Was sind Cum-Cum-Geschäfte?

Cum-Cum-Geschäfte sind steuerlich motivierte Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag, bei denen ausländische Aktionäre ihre Aktien vorübergehend auf eine in Deutschland steuerpflichtige Bank oder ein anderes inländisches Institut übertragen. Ziel war es, die steuerlichen Vorteile zu nutzen, die deutschen Steuerpflichtigen bei der Kapitalertragsteuer zustanden.

Der wirtschaftliche Hintergrund ist folgender:

Erhält ein ausländischer Anleger Dividenden aus deutschen Aktien, wird grundsätzlich Kapitalertragsteuer einbehalten. Anders als deutsche Anleger kann er diese Steuer häufig nicht oder nur teilweise zurückfordern. Dadurch verbleibt regelmäßig eine endgültige Steuerbelastung. Genau an diesem Punkt setzen Cum-Cum-Geschäfte an und lief in folgenden Schritten ab:

  1. Ein ausländischer Investor besitzt Aktien eines deutschen Unternehmens.
  2. Kurz vor dem Dividendenstichtag überträgt er diese Aktien vorübergehend – häufig im Wege einer Wertpapierleihe oder eines kurzfristigen Verkaufs – auf eine deutsche Bank.
  3. Am Dividendenstichtag erhält nun die deutsche Bank die Dividende. Da sie in Deutschland steuerpflichtig ist, kann sie die einbehaltene Kapitalertragsteuer anrechnen oder sich erstatten lassen.
  4. Nach dem Dividendenstichtag werden die Aktien an den ursprünglichen ausländischen Investor zurückübertragen.
  5. Den erzielten Steuervorteil teilen sich Bank und Investor vertraglich auf.

Der wirtschaftliche Eigentümer der Aktien änderte sich dabei häufig kaum. Entscheidend war vielmehr, dass die steuerliche Stellung der deutschen Bank genutzt wurde.

Wirtschaftlich bleibt der Investor meist weiterhin an den Aktien beteiligt. Steuerlich wird jedoch die Stellung der deutschen Bank genutzt, um die Steuerbelastung zu reduzieren. Genau diese Gestaltung steht heute im Mittelpunkt der straf- und steuerrechtlichen Bewertung

Die steuerrechtliche Neubewertung

Über viele Jahre galten Cum-Cum-Modelle in der Praxis als weit verbreitet. Teilweise wurden vergleichbare Gestaltungen von der Finanzverwaltung akzeptiert oder jedenfalls nicht konsequent beanstandet. Erst durch die gesetzliche Entwicklung und insbesondere die steuerliche Neubewertung des Bundesministeriums der Finanzen rückten die Modelle zunehmend in den Bereich des Gestaltungsmissbrauchs.

Nach der heutigen Auffassung kommt es entscheidend darauf an, wem das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien tatsächlich zuzurechnen ist. Fehlt der Übergang der wirtschaftlichen Chancen und Risiken, kann der inländische Erwerber die Kapitalertragsteuer nicht wirksam anrechnen oder erstatten lassen. Das BMF sieht in entsprechenden Gestaltungen regelmäßig einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO.

Strafrechtliche Aufarbeitung gewinnt deutlich an Fahrt

Während Cum-Ex bereits zu zahlreichen Strafurteilen geführt hat, befand sich die strafrechtliche Verfolgung von Cum-Cum-Geschäften lange Zeit noch in einer frühen Phase. Das ändert sich nun sichtbar.

Erste Anklage gegen ehemalige Bankmanager

Einen wichtigen Wendepunkt markiert die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt. Das Gericht ließ die Anklage gegen fünf ehemalige Manager der damaligen Deutschen Pfandbriefbank zu, nachdem das Landgericht Wiesbaden die Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst abgelehnt hatte.

Den Beschuldigten wird Steuerhinterziehung beziehungsweise Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorgeworfen. Nach Auffassung des OLG besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung. Der mutmaßliche Steuerschaden soll rund 40 Millionen Euro betragen.

Die Entscheidung besitzt Signalwirkung, da das OLG Frankfurt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung sah. Erstmals wird nun ein umfangreicher Cum-Cum-Komplex strafrechtlich vor Gericht verhandelt.

Neue Ermittlungen gegen die Deutsche Bank

Parallel dazu intensivieren die Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungen gegen weitere Institute.

Im Juli 2026 durchsuchten Ermittler die Deutsche Bank im Zusammenhang mit möglichen Cum-Cum-Geschäften der früheren Postbank. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft stehen Vorgänge aus den Jahren 2008 bis 2010 im Mittelpunkt. Zehn ehemalige Verantwortliche gelten als Beschuldigte. Der mutmaßliche Steuerschaden beläuft sich auf mehr als 350 Millionen Euro.

Die Deutsche Bank selbst erklärte, sie werde als Rechtsnachfolgerin der Postbank durchsucht und kooperiere umfassend mit den Ermittlungsbehörden.

Darüber hinaus laufen nach Medienberichten weitere Ermittlungen zu möglichen Cum-Cum-Geschäften der Deutschen Bank selbst, die sich auf einen deutlich längeren Zeitraum beziehen sollen.

Milliardenrisiko für Banken

Die finanziellen Dimensionen sind erheblich.

Einer früheren Umfrage der Bafin zufolge haben 54 Banken eingeräumt, an Cum-Cum-Geschäften beteiligt gewesen zu sein. Die Behörde schätzt die Belastungen durch Rückforderungen aus den Geschäften auf ca. 4 bis 5 Milliarden Euro. Damit übertreffen die geschätzten Belastungen jene aus Cum-Ex-Geschäften um das Doppelte.

Mit weiteren Anklagen ist aus diesem Komplex also zu rechnen.

Auch die Bundesregierung beziffert den gesamtstaatlichen Schaden auf mehrere Milliarden Euro. Wissenschaftliche Schätzungen gehen teilweise sogar deutlich darüber hinaus.

Neben Steuernachforderungen drohen den betroffenen Instituten erhebliche bilanzielle Auswirkungen, Rückstellungen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen sowie mögliche Organhaftungsansprüche gegen Vorstände und Aufsichtsräte.

Welche (straf-)rechtlichen Risiken bestehen?

Für verantwortliche Entscheidungsträger kommen insbesondere folgende Vorwürfe in Betracht:

Ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Gerade bei historischen Cum-Cum-Gestaltungen spielen die damalige Rechtslage, die steuerliche Bewertung und die interne Entscheidungsfindung eine zentrale Rolle.

Fazit

Die strafrechtliche Aufarbeitung der Cum-Cum-Geschäfte hat eine neue Phase erreicht. Mit der ersten zugelassenen Anklage gegen ehemalige Bankmanager und den aktuellen Ermittlungen gegen die Deutsche Bank zeigen Staatsanwaltschaften, dass sie den milliardenschweren Steuerskandal zunehmend konsequent verfolgen.

Für Banken, Finanzdienstleister sowie ehemalige Organmitglieder steigen damit die strafrechtlichen und finanziellen Risiken erheblich. Gleichzeitig wird die weitere Rechtsprechung maßgeblich dafür sein, welche Anforderungen künftig an die strafrechtliche Bewertung historischer Cum-Cum-Gestaltungen gestellt werden.

Ihre Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Ermittlungen wegen des Verdachts von Cum-Cum-Geschäften stellen Betroffene vor erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen. Bereits Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder eine Vorladung als Beschuldigter können weitreichende Folgen für Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter haben. In dieser Situation sollte frühzeitig eine spezialisierte strafrechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Die Burgert Krötz Rechtsanwälte PartGmbB ist auf das Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen sowie Individualpersonen in komplexen Ermittlungsverfahren. Zum Tätigkeitsspektrum gehören insbesondere das Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht – also genau die Rechtsgebiete, in denen Cum-Cum-Verfahren regelmäßig geführt werden. Die Kanzlei setzt auf eine diskrete, strategische und frühzeitige Verteidigung mit dem Ziel, strafrechtliche Risiken zu minimieren und die bestmögliche Lösung für ihre Mandanten zu erreichen.

Gerade in umfangreichen Steuerstrafverfahren kommt es darauf an, den Sachverhalt frühzeitig aufzuarbeiten, die steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe zu analysieren und eine auf den Einzelfall zugeschnittene Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Die erfahrenen Strafverteidiger der Burgert Krötz Rechtsanwälte PartGmbB begleiten Mandanten in allen Phasen des Ermittlungs- und Strafverfahrens – von der ersten Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung.

Sie oder Ihr Unternehmen sind von Ermittlungen wegen Cum-Cum-Geschäften betroffen? Nehmen Sie frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch. Eine rechtzeitige und strategisch ausgerichtete Verteidigung kann den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend beeinflussen.