Sexuelle Belästigung ist ein Straftatbestand, der seit 2016 im Strafgesetzbuch als Straftat normiert ist. Gemäß § 184i StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person in „sexuell bestimmter Weise“ körperlich berührt und dadurch belästigt. Nach § 184i StGB kann nun bereits die körperliche Berührung eines bekleideten Körpers bestraft werden, wenn das in „sexuell bestimmter Weise“ geschieht. Vor Einführung des neuen § 184i StGB war vor allem das „Begrapschen“ allenfalls als Beleidigung auf sexueller Grundlage strafbar.

Die Berührung muss in sexuell bestimmter Weise erfolgen. Eine sexuelle Handlung ist nicht erforderlich. Objektiv „sexuell bestimmt“ ist eine Berührung, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild sexuellen Bezug hat. Außerdem sind Berührungen erfasst, die subjektiv „sexuell bestimmt“ sind. Mit diesen Berührungen muss der Täter also ein sexuelles Interesse an einer Person zum Ausdruck bringen. Dabei muss die Berührung nicht zwangsläufig unmittelbar mit einem Körperteil des Täters ausgeführt werden. Er kann sich hierzu auch einer Sache bedienen.

Rein verbale (sexuelle) Belästigungen fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des § 184i StGB, sondern sind als Beleidigung auf sexueller Grundlage strafbar.

Das Opfer muss durch diese Berührung belästigt werden. Eine Belästigung ist jede unangenehme, nicht gewollte Störung des Wohlbefindens des Opfers. Besonders problematisch ist dabei, dass es bei der Beurteilung, ob das Berühren als Belästigung zu qualifizieren ist, nicht nur auf eine objektive Betrachtung ankommt. Es ist vielmehr auch darauf abzustellen, ob das Opfer die Berührung subjektiv als Belästigung empfindet.

Das dehnt die Strafbarkeit erheblich aus und macht damit den Anwendungsbereich der sexuellen Belästigung extrem weit. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung lässt viel Interpretationsspielraum. Diese Spielräume in der Anwendung des §184 i StGB gewähren jedoch zugleich zahlreiche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Strafverteidigung.​

Beispielsweise wurden folgende Handlungen als sexuelle Belästigung gewertet: Berühren des Schambereichs über der Kleidung; ungewollte Küsse auf den Mund; Berührungen an der Brust über der Kleidung.

Für die Verwirklichung der Straftat „sexuelle Belästigung“ droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Da es sich beim dem Tatbeststand um ein relativ junges Strafgesetz handelt, sind die Chancen der Verteidigung grundsätzlich positiv zu betrachten, zumal auch in der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber herrscht, wie hoch die Anforderungen an eine Strafbarkeit zu stellen sind.

Die auf Sexualstrafrecht spezialisierte Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte aus München kann aufgrund jahrelanger Erfahrung und Expertise eine erfolgversprechende Verteidigung gewährleisten.

Der Vorwurf der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB wird in der Praxis häufig unterschätzt, kann für den Beschuldigten jedoch gravierende Folgen haben. Da bereits die Berührung einer bekleideten Person in sexuell bestimmter Weise ausreicht und auch die subjektive Wahrnehmung der belastenden Person mit in die Beurteilung einfließt, ist der Anwendungsbereich des Tatbestands im Sexualstrafrecht extrem weit gefasst – eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe steht im Raum, hinzu treten regelmäßig erhebliche soziale und berufliche Folgen.

Entscheidend für eine erfolgversprechende Strategie im Strafrecht ist die präzise Abgrenzung der sexuellen Belästigung zu schwerwiegenderen Delikten wie dem sexuellen Übergriff, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung oder dem sexuellen Missbrauch, da in vielen Verfahren die Tatbestände konkurrieren oder die Grenzen fließend sind. Hinzu kommt, dass es in Verfahren wegen sexueller Belästigung nach § 184i StGB häufig an objektiven Beweismitteln fehlt und die Aussage der belastenden Person im Mittelpunkt steht – hier sind vertiefte Kenntnisse der Aussagepsychologie und Erfahrung in der Zeugenbefragung unverzichtbar, um Widersprüche aufzudecken und suggestive Einflüsse sichtbar zu machen.

Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte ohne vorherige anwaltliche Beratung keine Aussage machen und frühzeitig einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt, Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht einschalten. Gerade bei einem vergleichsweise jungen Tatbestand wie § 184i StGB entscheidet die rechtzeitige und fachlich fundierte Intervention regelmäßig über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.