Ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte zählt zu den schwersten Anschuldigungen im deutschen Strafrecht.
Bereits der bloße Verdacht führt häufig zu einer Hausdurchsuchung, Beschlagnahme digitaler Geräte und einer öffentlichen Vorverurteilung, die persönliche und berufliche Existenzen gefährden kann.

Unsere Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigt bundesweit Mandanten, die mit dem Vorwurf des § 184b StGB konfrontiert sind.
Wir gehören zu den wenigen Strafverteidigungskanzleien in Deutschland, die in diesem Bereich sowohl juristisch als auch technisch spezialisiert sind.

Durch die Analyse der vollständigen Rohdaten und die Zusammenarbeit mit IT-Forensikern erkennen wir technische Fehler, Auswertungsdefizite und Beweislücken frühzeitig.
Diese forensische Tiefe ist ein zentrales Merkmal unserer Arbeit und oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.

Zugleich begleiten wir unsere Mandanten psychologisch sensibel und diskret durch das Verfahren – vom ersten Zugriff der Ermittlungsbehörden bis zur Hauptverhandlung.
Unsere Erfahrung aus mehreren hundert Verfahren wegen § 184b StGB zeigt:
Frühzeitige und technisch versierte Verteidigung kann den Unterschied zwischen Anklage und Einstellung ausmachen.

Im Folgenden finden Sie detaillierte Informationen zu den rechtlichen Grundlagen, typischen Ermittlungsfehlern, den möglichen Folgen eines Strafverfahrens und zu unserer Vorgehensweise bei der Verteidigung.

Der Straftatbestand der Kinderpornographie (§ 184b StGB) erfasst jede Form von Bild-, Ton- oder Datenträger, die sexuelle Handlungen an, von oder mit Kindern zeigt oder ein entsprechendes Geschehen realistisch nachbildet.
Unter den Begriff der sogenannten „Schriften“ fallen heute alle elektronischen Dateien – also auch Fotos, Videos, Screenshots oder Cloud-Inhalte.

Kinderpornographische Inhalte im Sinne des Gesetzes liegen insbesondere vor, wenn:

  • sexuelle Handlungen an, mit oder vor einem Kind dargestellt werden,
  • ein Kind in unnatürlich geschlechtsbetonter Pose gezeigt wird („Posing“),
  • oder die Aufnahme die Genitalien oder das Gesäß eines Kindes in sexuell aufreizender Weise wiedergibt.

Dabei ist nicht erforderlich, dass tatsächliche sexuelle Handlungen stattfinden – bereits die Darstellung oder Inszenierung genügt.

Posing als Kinderpornographie

Besonders praxisrelevant sind sogenannte „Posing-Aufnahmen“.
Hier wird kein sexueller Akt gezeigt, sondern ein Kind in erotisch wirkender oder geschlechtsbetonter Pose abgebildet.
Ein typisches Beispiel ist das Spreizen der Beine oder eine aufreizende Körperhaltung – auch dann, wenn das Kind selbst keine sexuelle Absicht verfolgt.

In der Verteidigungspraxis kommt es häufig darauf an, ob eine Aufnahme tatsächlich sexuell aufreizend im Sinne des Gesetzes ist oder ob es sich um neutrale Alltagsfotos (z. B. Urlaubsbilder, Familienaufnahmen, Kinder im Badeanzug oder in der Badewanne) handelt.
Nicht jede Nacktheit ist strafbar – entscheidend ist der erkennbare sexuelle Bezug.

Wer gilt als „Kind“ im Sinne des § 184b StGB?

„Kind“ ist nach dem Gesetz jede Person unter 14 Jahren, unabhängig davon, wie alt sie auf dem Bild erscheint oder ob sie selbst ein höheres Alter angegeben hat.
Maßgeblich ist allein das tatsächliche Alter zum Zeitpunkt der Aufnahme.

Ist die abgebildete Person zwischen 14 und 18 Jahren, kann der Tatbestand der Jugendpornographie (§ 184c StGB) einschlägig sein.
Auch diese Fälle erfordern eine differenzierte Verteidigung, da häufig Fehleinschätzungen zum Alter oder technische Missverständnisse vorliegen.

Nicht strafbar ist hingegen die Darstellung volljähriger Personen, die lediglich kindlich wirken oder sich kindlich kleiden.
Entscheidend ist, dass die abgebildete Person tatsächlich über 18 Jahre alt ist – nicht, ob sie auf dem Bild „jugendlich“ erscheint..

In der Praxis ist häufig umstritten, ob eine Aufnahme tatsächlich als Kinderpornographie im Sinne des Gesetzes zu bewerten ist.
Schon kleine Unterschiede in Pose, Mimik, Kameraeinstellung oder Kontext können juristisch entscheidend sein.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in hunderten Verfahren erkennen wir sehr genau, wann tatsächlich kinderpornographisches Material vorliegt – und wann nicht.
Wir wissen, wie Ermittlungsbehörden und Gutachter Bilder klassifizieren, welche Fehlerquellen dabei regelmäßig auftreten und wie sich diese technisch und juristisch angreifen lassen.

Unsere Kanzlei arbeitet in diesen Fällen eng mit forensischen Bildgutachtern, Psychologen und Kriminologen zusammen, um die Bewertung des Materials sachlich zu überprüfen.
So können wir überzogene oder falsche Einordnungen korrigieren und in vielen Fällen erreichen, dass einzelne Dateien nicht als kinderpornographisch eingestuft werden – mit erheblicher Auswirkung auf Schuldfrage und Strafmaß.

Diese Fähigkeit, Beweismaterial fachlich und kontextuell richtig einzuordnen, ist ein zentraler Bestandteil unserer Verteidigungsstrategie bei dem Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften.

Gemäß § 184b StGB ist die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von kinderpornographischen Schriften strafbar.

Besitz kinderpornographischer Schriften

Der Besitz kinderpornographischer Inhalte ist der häufigste Vorwurf nach § 184b StGB. Er wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Schon der Besitz einzelner Dateien kann ausreichen – auch ohne jede Weitergabe oder Verbreitung.

Gleichzeitig gehört dieser Tatbestand zu den technisch und juristisch am häufigsten fehleingeschätzten. Ermittlungsbehörden und IT-Sachverständige verwechseln regelmäßig den bloßen technischen Fund mit strafrechtlichem Besitz. Genau hier setzt unsere Verteidigung an.

Bedeutung des Besitzbegriffs im Strafrecht

Besitz liegt nur dann vor, wenn eine Person über eine Datei tatsächlich verfügen kann und diese bewusst und gewollt in ihrer Verfügungsgewalt hält. Juristisch nennt man das den Besitzwillen.

Das bedeutet: Eine Datei, die sich auf einem Gerät befindet, ist nicht automatisch „besessen“. Das bloße Vorhandensein oder Auffinden einer Datei reicht für den Tatbestand nicht aus.

Beispielsweise kann das kurzfristige Zwischenspeichern einer Datei im Cache-Speicher eines Browsers technisch als Besitz erscheinen, ohne dass der Nutzer diesen je wollte oder bemerkt hat.

Der Besitzwille als zentrale Voraussetzung

Der Besitzwille ist die entscheidende juristische Frage in nahezu jedem Verfahren. Er liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte wusste, dass die Dateien existieren, und sie behalten oder aufbewahren wollte.

In der Praxis wird dieser Punkt von Ermittlungsbehörden oft übersehen. Gerichtliche IT-Sachverständige prüfen technische Spuren, aber nicht, ob ein Besitzwille im strafrechtlichen Sinn tatsächlich gegeben ist. Diese Bewertung erfordert juristische Erfahrung.

Unsere Kanzlei analysiert daher in jedem Verfahren, wann und unter welchen Umständen auf die Dateien zugegriffen wurde. Besonders wichtig ist, ob ein Zugriff bewusst erfolgte oder automatisch – und ob ein lang zurückliegender Zugriff überhaupt noch einen Besitzwillen begründen kann.

Lang zurückliegende oder verjährte Zugriffe

Häufig ergibt sich aus den forensischen Rohdaten, dass der letzte Zugriff auf Dateien viele Jahre zurückliegt. Dennoch werden diese von Ermittlungsbehörden regelmäßig als aktueller Besitz bewertet.

Ein Zugriff, der vor langer Zeit erfolgte oder verjährt ist, spricht jedoch klar gegen einen fortbestehenden Besitzwillen. In solchen Fällen fehlt das bewusste Herrschaftsverhältnis über die Datei.

Wer eine Datei vor vielen Jahren einmal gesehen hat, sie vergessen oder nie aktiv genutzt hat, besitzt sie nicht im strafrechtlichen Sinne.

Gerade hier zeigt sich unsere forensische Erfahrung: Wir werten die Rohdaten vollständig aus, rekonstruieren zeitliche Zugriffsmuster und zeigen auf, dass der Besitzwille längst entfallen ist. Damit entfällt häufig der Tatbestand des § 184b StGB.

Technische Ursachen für falsche Besitzannahmen

Automatisierte Ermittlungsprogramme wie X-Ways, EnCase oder Magnet AXIOM zeigen, dass Dateien existieren, beantworten aber nicht die Frage, wie und warum sie auf einem Datenträger liegen.

Typische Fehlinterpretationen in Gutachten sind:

  • Cache- oder Vorschaubilder werden als vollständige Dateien gewertet.
  • Cloud- und Messenger-Synchronisationen speichern Inhalte automatisch.
  • System-Backups legen alte Dateien neu ab.
  • Doppelte Funde werden mehrfach gezählt und verfälschen den Umfang.

In all diesen Fällen ist die juristische Schlüsselfrage, ob die gespeicherten Daten bewusst behalten wurden. Fehlt dieser Wille, liegt kein strafbarer Besitz vor.

Defekte Datenträger und fehlende Zugriffsmöglichkeit

Wenn Dateien auf einem defekten Gerät gespeichert sind oder technisch nicht mehr geöffnet werden können, besteht keine tatsächliche Verfügungsgewalt. Auch dann liegt kein Besitz im Sinne des § 184b StGB vor.

Viele polizeiliche Gutachten führen solche Dateien dennoch als Beweismittel auf. Diese fehlerhaften Bewertungen greifen wir gezielt an und lassen sie forensisch überprüfen.

Unbewusste Speicherung und fehlender Vorsatz

Viele Mandanten wissen nicht, dass entsprechende Dateien auf ihren Geräten gespeichert wurden – etwa durch automatisches Zwischenspeichern beim Surfen, durch Messenger-Vorschauen oder Cloud-Synchronisationen.

Da Strafbarkeit Vorsatz voraussetzt, scheidet eine Schuld aus, wenn der Betroffene keine Kenntnis von der Existenz solcher Dateien hatte. Diese Differenzierung ist juristisch zentral, wird in Ermittlungsverfahren aber häufig ignoriert.

Unsere Aufgabe besteht darin, diesen fehlenden Vorsatz sichtbar zu machen und technisch wie rechtlich nachvollziehbar zu begründen.

Forensische Verteidigungsstrategie

Wir fordern in jedem Verfahren die vollständigen Rohdaten an, auf denen das polizeiliche Gutachten beruht. Diese analysieren wir gemeinsam mit unabhängigen IT-Forensikern.

Dabei prüfen wir:

  • wann und wie eine Datei gespeichert oder geöffnet wurde,
  • ob der Zugriff manuell oder automatisch erfolgte,
  • und ob eine bewusste Nutzung nachweisbar ist.

Oft zeigt sich, dass der Mandant keine Kenntnis hatte und die Daten lediglich technisch vorhanden waren. In diesen Fällen entfällt der Besitzwille – und damit die Strafbarkeit.

Juristische Bewertung statt technischer Automatismen

Gerichtliche Sachverständige untersuchen ausschließlich, was auf einem Datenträger vorhanden ist. Sie bewerten jedoch nicht, ob daraus ein strafbarer Besitz folgt. Diese juristische Prüfung übernehmen wir.

Wir setzen die technischen Spuren in den rechtlichen Kontext und argumentieren, dass aus dem bloßen Vorhandensein einer Datei kein strafbares Verhalten folgt. In zahlreichen Fällen konnten wir dadurch eine Verfahrenseinstellung oder erhebliche Strafmilderungen erreichen.

Fazit

Der Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften ist komplex – technisch, rechtlich und psychologisch. Gleichzeitig bietet er erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Viele Anklagen beruhen auf fehlerhaften technischen Auswertungen oder auf Gutachten, die den Besitzwillen nicht berücksichtigen. Durch unsere Erfahrung und forensische Arbeitsweise können wir diese Schwächen offenlegen und den Tatvorwurf häufig entkräften oder deutlich reduzieren.

Im nächsten Abschnitt „Technische Analyse und Verteidigungsansatz“ erläutern wir, wie wir Beweisdaten im Detail prüfen und welche typischen Fehler in Gutachten regelmäßig zu falschen Schlussfolgerungen führen.

Verbreiten kinderpornographischer Schriften

Der Vorwurf der Verbreitung von Kinderpornographie gehört zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen innerhalb des § 184b StGB. Er wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Schon der Versuch ist strafbar.

Für viele Betroffene kommt dieser Vorwurf überraschend. Häufig liegt kein bewusstes Teilen von Dateien vor, sondern eine technische oder automatisierte Handlung, die von Ermittlungsbehörden als Verbreitung bewertet wird. Gerade hier besteht erheblicher Verteidigungsspielraum.

Wann liegt eine Verbreitung vor?

Eine Verbreitung im Sinne des § 184b StGB liegt vor, wenn kinderpornographische Dateien an eine unbestimmte Vielzahl anderer Personen weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Es reicht, dass die Inhalte „auf den Weg“ gebracht werden, also Dritten zur Verfügung stehen – selbst dann, wenn niemand sie tatsächlich öffnet oder herunterlädt.

In der digitalen Praxis geschieht das häufig über Messenger-Dienste, Cloud-Ordner oder Foren. Auch das Einstellen eines Links, der auf entsprechende Dateien verweist, kann als Verbreitung gelten.

Gleichzeitig zeigt unsere Erfahrung: Zahlreiche Verfahren beruhen auf Missverständnissen technischer Prozesse. Automatische Synchronisationen, Chat-Vorschauen oder Hintergrund-Uploads werden oft fälschlich als aktive Verbreitung interpretiert.

Typische Ermittlungsanlässe

Die meisten Ermittlungsverfahren entstehen durch internationale Datenaustausche, insbesondere mit Behörden wie dem FBI, Europol oder Interpol. Diese übermitteln IP-Adressen an deutsche Staatsanwaltschaften, die angeblich an kinderpornographischem Material beteiligt waren.

Die zugrundeliegenden Datensätze sind jedoch häufig unpräzise. In vielen Fällen wird nicht zwischen aktivem Upload und passivem Download unterschieden. Zudem können IP-Adressen mehreren Geräten, Haushalten oder VPN-Nutzern zugeordnet sein.

Unsere Kanzlei prüft daher stets, ob die Zuordnung einer IP-Adresse tatsächlich verlässlich ist und ob der vorgeworfene Datenaustausch technisch nachvollziehbar belegt werden kann.

Messenger, Cloud-Dienste und Foren

Gerade im digitalen Alltag entstehen häufig Situationen, die von Ermittlungsbehörden missverstanden werden.

  • Messenger-Dienste: Viele Apps laden Bilder oder Videos automatisch herunter und speichern sie kurzfristig im Zwischenspeicher. Dadurch entstehen Spuren, die fälschlich als aktive Weitergabe gewertet werden.
  • Cloud-Dienste: Wenn Dateien in freigegebenen Ordnern gespeichert sind, können sie für Dritte sichtbar sein, ohne dass der Nutzer dies bewusst veranlasst hat. Schon das genügt nach Auffassung vieler Ermittler für den Tatbestand des „Zugänglichmachens“.
  • Foren und Plattformen: Das Posten oder Zitieren eines Links kann bereits als Verbreitung gelten – auch dann, wenn der Inhalt nie abgerufen oder geöffnet wurde.

Hier zeigt sich, wie entscheidend die genaue technische Analyse ist. In zahlreichen Fällen können wir nachweisen, dass kein aktives, vorsätzliches Handeln vorlag.

Fehlinterpretationen in der Beweisführung

Ein wiederkehrendes Problem ist, dass forensische Gutachten automatisierte Systemprozesse nicht von menschlichem Handeln unterscheiden. Programme wie Magnet AXIOM oder X-Ways markieren jedes Hoch- oder Herunterladen als „Datenübertragung“ – ohne Kontext.

Dadurch entstehen falsche Annahmen:

  • Eine Datei wird als „geteilt“ bezeichnet, obwohl sie nur automatisch synchronisiert wurde.
  • Chatprogramme erzeugen Vorschaubilder, die als „Übermittlung“ gelten.
  • Alte Sicherungskopien in Cloud-Backups werden als aktuelle Verbreitung gewertet.

Unsere Kanzlei greift genau hier an. Wir rekonstruieren, ob ein Upload tatsächlich manuell ausgelöst wurde, ob das Gerät überhaupt verbunden war und ob der Mandant zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff hatte.

Bedeutung des Vorsatzes

Wie in allen Tatvarianten des § 184b StGB ist der Vorsatz entscheidend. Nur wer weiß, dass kinderpornographische Inhalte weitergegeben werden, und dies willentlich veranlasst, handelt strafbar.

Fehlbedienungen, automatische Prozesse oder das unbewusste Mitwirken an Datenübertragungen schließen den Vorsatz aus. Dennoch unterstellen Ermittlungsbehörden häufig bewusstes Handeln, sobald eine Datei auf einem Gerät gefunden wird.

Hier ist differenzierte juristische Bewertung gefragt. Unsere Aufgabe besteht darin, zwischen technischen Abläufen und vorsätzlichem Verhalten zu unterscheiden – und diese Differenz dem Gericht nachvollziehbar zu vermitteln.

Gemeinsame Nutzung von Geräten oder Netzwerken

In Fällen, in denen Geräte von mehreren Personen genutzt werden – etwa in Familien, Wohngemeinschaften oder Unternehmen –, kann die Zuordnung zu einem einzelnen Nutzer nicht zweifelsfrei erfolgen.

Dennoch neigen Ermittlungsbehörden dazu, automatisch den Anschlussinhaber verantwortlich zu machen. Wir prüfen in solchen Fällen Nutzungszeiten, Login-Daten und Zugriffspfade, um aufzuzeigen, dass auch andere Personen oder automatisierte Systeme Zugriff gehabt haben könnten.

Forensische Verteidigungsstrategie

Unsere Verteidigung bei dem Vorwurf der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte kombiniert juristische Präzision mit technischer Expertise.

Wir fordern stets die vollständigen Log- und Rohdaten an, die der Ermittlungsakte zugrunde liegen, und lassen sie von unabhängigen IT-Sachverständigen auswerten. Dabei prüfen wir:

  • ob tatsächlich eine Datenübertragung stattgefunden hat,
  • ob der Upload aktiv oder automatisch erfolgte,
  • welche Geräte beteiligt waren,
  • und ob die Zuordnung zur IP-Adresse technisch korrekt ist.

In vielen Fällen zeigt sich, dass der vermeintliche Upload nie bewusst veranlasst wurde. Dadurch kann der Vorwurf der Verbreitung entkräftet oder auf einen reinen Besitzvorwurf reduziert werden – mit erheblichem Einfluss auf das Strafmaß.

Strafrahmen und Folgen

Während einfache Besitzdelikte häufig mit Bewährungsstrafen geahndet werden, führen Verbreitungsvorwürfe regelmäßig zu Freiheitsstrafen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig auf die technische und rechtliche Ebene des Vorwurfs einzuwirken.

Eine präzise Verteidigungsstrategie kann den Tatvorwurf entscheidend verändern – etwa durch die Aufdeckung technischer Fehler, den Nachweis fehlenden Vorsatzes oder den Nachweis, dass der Zugriff durch Dritte erfolgte.

Fazit

Der Vorwurf der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte zählt zu den komplexesten Bereichen des Sexualstrafrechts. Er verbindet technische Fragen, internationale Ermittlungen und juristische Wertungen.

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in diesen Verfahren und kombiniert juristische Strategie mit fundierter forensischer Analyse. In vielen Fällen gelingt es, die Vorwürfe erheblich zu reduzieren oder ganz zu widerlegen.

Öffentliches Zugänglichmachen

Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren droht für das öffentliche Zugänglich-machen kinderpornographischer Schriften, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Unter öffentliches Zugänglichmachen fällt jedes öffentliche Ausstellen, Anschlagen oder Vorführen.​

Ebenso wie beim Verbreiten reicht es aus, wenn die Schriften einem größeren, unbestimmten und daher unkontrollierbaren Personenkreis zur Verfügung gestellt werden.
Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es auch hierbei nicht an.

Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es auch hierbei nicht an.

Im Gegensatz zum Verbreiten erfordert das öffentliche Zugänglich-machen hingegen nicht, dass man selbst die Schrift „auf den Weg bringt“. Eine Schrift ist bereits dann öffentlich zugänglich gemacht, wenn sie online gestellt wird. Anders als beim Verbreiten ist es dabei auch nicht nötig, dass andere User die Bilder oder Videos auch herunterladen.

Das Bereitstellen entsprechender Links im Internet ist bereits als öffentliches Zugänglichmachen zu qualifizieren und daher strafbar.

Verschaffen von Drittbesitz

Es ist ebenfalls strafbar, einer bestimmten Person den Besitz kinderpornographischer Schriften zu verschaffen, § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Es droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Der Besitz muss in einer Weiseverschafft werden, dass die andere Person davon zumindest Kenntnis erlangen kann. Ob die andere Person tatsächlich Kenntnis erlangt, ist nicht entscheidend.

Es genügt jede Form der Übergabe von Kinderpornographie an einen Dritten. So reicht es zum Beispiel aus, einer anderen Person eine E-Mail mit kinderpornographischem Inhalt zu senden. Eine Strafbarkeit liegt bereits mit dem Versenden vor. Ob der Inhalt der E-Mail vom Empfänger runtergeladen wird, ist dafür unerheblich.

Genauso erfüllt bereits das „Posten“ eines Links, der zu kinderpornographischen Dateien führt, den Tatbestand. Die Identität dieser anderen Person muss dabei nicht bekannt sein

Herstellen kinderpornographischer Schriften

Das Herstellen kinderpornographischer Schriften wird gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Die Schrift muss ein tatsächliches Geschehen wiedergeben. Fiktive und „realitätsnahe“ Darstellungen, wie beispielweise Computeranimationen, sind von dem Tatbestand nicht erfasst. Diese Schrift muss nicht in der Absicht hergestellt werden, sie an einen Dritten weiterzugeben. Auch die Herstellung zum „Eigenbedarf“ ist von der Strafbarkeit umfasst.

Die Reproduktion bereits vorhandener kinderpornographischer Schriften fällt nicht unter das „Herstellen“, kann aber als Verbreiten strafbar sein, wenn eine entsprechende Verbreitungsabsicht vorliegt.​

Ein Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornographie ist für Betroffene mit massiven Belastungen verbunden – rechtlich, beruflich und persönlich. Schon der Anfangsverdacht kann zu einer Hausdurchsuchung führen, in Einzelfällen auch am Arbeitsplatz.

Bei solchen Durchsuchungen beschlagnahmen Ermittlungsbeamte sämtliche Computer, Mobiltelefone, Tablets und Speichermedien. Die anschließende Auswertung dieser Geräte durch IT-Sachverständige dauert derzeit im Durchschnitt etwa ein Jahr. Die Gutachten sind häufig ungenau oder technisch fehlerhaft, sodass sich daraus falsche Schlüsse über Besitz, Nutzung oder Verbreitung ergeben können.

Unsere Kanzlei prüft solche Gutachten regelmäßig im Detail. Wir fordern die vollständigen Rohdaten an und bewerten nicht nur den rechtlichen, sondern auch den technischen Aspekt jedes einzelnen Beweismittels. Unsere Verteidiger nehmen regelmäßig an Fortbildungen zu digitaler Forensik und IT-Sicherheitsrecht teil, um in diesem hochspezialisierten Bereich stets auf aktuellem Stand zu bleiben.

Ablauf des Strafverfahrens

Nach einer Durchsuchung folgt die forensische Auswertung der sichergestellten Geräte. Sobald die Ergebnisse vorliegen, entscheidet die Staatsanwaltschaft über Anklage oder Einstellung des Verfahrens.

Im Ermittlungsverfahren übernehmen wir nicht nur die juristische Steuerung, sondern auch die Koordination aller erforderlichen Maßnahmen:
Wir prüfen technische Details der Datenauswertung, fordern die vollständigen Rohdaten an und lassen sie – falls nötig – von eigenen IT-Sachverständigen prüfen.
Unsere Verteidiger verfügen über tiefe Kenntnisse in digitaler Forensik und Datenanalyse, sodass wir Beweise nicht nur rechtlich, sondern auch technisch hinterfragen können.

Parallel kümmern wir uns um die individuelle Situation unserer Mandanten.
In geeigneten Fällen stellen wir den Kontakt zu erfahrenen psychologischen Psychotherapeuten her, um die Belastung durch Ermittlungen, Durchsuchung und gesellschaftliche Stigmatisierung aufzufangen. Diese Begleitung hilft, emotionale Stabilität zu bewahren und die Verteidigung konzentriert vorzubereiten.

Im Hauptverfahren steht dann die strategische Vorbereitung des Mandanten im Mittelpunkt.
Wir bereiten die Einlassung systematisch vor, trainieren Gesprächsführung und Reaktion auf Nachfragen und simulieren, wenn erforderlich, den Ablauf der Hauptverhandlung.
Ziel ist, dass Mandanten sicher, authentisch und juristisch präzise auftreten können.

Unsere Erfahrung zeigt, dass eine solche umfassende Betreuung – technisch, psychologisch und strategisch – den Verlauf eines Strafverfahrens maßgeblich beeinflusst und die Erfolgsaussichten deutlich verbessert.

Strafrahmen und rechtliche Konsequenzen

Der Strafrahmen des § 184b StGB reicht – je nach Art der Handlung – von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln, beträgt der Strafrahmen zwei bis fünfzehn Jahre (§ 184b Abs. 4 StGB).

Diese erhöhten Strafrahmen betreffen in der Praxis jedoch vor allem organisierte oder kommerzielle Strukturen. Für Privatpersonen geht es überwiegend um den Besitz oder die Weitergabe einzelner Dateien.
Hier hängt die tatsächliche Strafe maßgeblich von Vorsatz, Dateiumfang, Vorbelastungen und dem Verlauf des Ermittlungsverfahrens ab.

In geeigneten Fällen – etwa bei geringem Umfang oder fehlendem Besitzwillen – kann das Verfahren durch Strafbefehl oder Einstellung beendet werden. Voraussetzung ist eine aktive Verteidigung, die technische und juristische Schwächen im Ermittlungsverfahren aufdeckt.

Berufliche und persönliche Folgen

Neben den strafrechtlichen Sanktionen können schon laufende Ermittlungen erhebliche berufliche und gesellschaftliche Konsequenzen haben.
Disziplinarverfahren, die Aussetzung von Approbationen oder der Verlust von Mandaten und Anstellungen sind häufige Folgen – insbesondere bei Ärzten, Juristen, Lehrkräften, Beamten und anderen Vertrauensberufen.

Darüber hinaus führt der bloße Verdacht häufig zu einem erheblichen Reputationsverlust. Medienberichte, interne Ermittlungen und soziale Reaktionen können zu einer existenziellen Belastung werden.

Unsere Kanzlei legt daher größten Wert auf Diskretion, strategische Kommunikation und die enge Abstimmung zwischen strafrechtlicher Verteidigung und Reputationsschutz.

Ausführliche Informationen zu den beruflichen Folgen eines Ermittlungsverfahrens finden Sie in unserem
Blogartikel „Berufliche Folgen eines Sexualstrafverfahrens“.

Bedeutung frühzeitiger Verteidigung

In kaum einem anderen Deliktsbereich ist die frühzeitige Einschaltung spezialisierter Strafverteidiger so entscheidend.
Bereits in der Anfangsphase werden Beweise gesichert, deren Bewertung über Anklage oder Einstellung entscheidet.

Unsere Kanzlei hat in den letzten Jahren mehrere hundert Verfahren wegen des Verdachts des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte betreut. Diese Erfahrung erlaubt uns, Fehlerquellen in Gutachten frühzeitig zu erkennen, technische Widersprüche zu nutzen und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die auf das optimale Ergebnis ausgerichtet ist.

Wir verteidigen bundesweit, diskret und mit technischer Präzision – von der Hausdurchsuchung bis zur Hauptverhandlung.

Fazit

Ein Strafverfahren wegen Kinderpornographie ist juristisch komplex und für Betroffene persönlich existenzbedrohend.
Frühzeitige, technisch versierte und strategisch geplante Verteidigung kann den Unterschied zwischen Verurteilung und Einstellung bedeuten.

Unsere Kanzlei vereint strafrechtliche Spezialisierung, digitale Kompetenz und Erfahrung aus hunderten Verfahren – um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen und rechtliche sowie persönliche Folgen so gering wie möglich zu halten.

Technische Analyse und Verteidigungsansatz

Die Verteidigung in Verfahren wegen Kinderpornographie unterscheidet sich grundlegend von anderen Strafverfahren. Hier entscheidet nicht nur das Gesetz, sondern vor allem die Technik.

Digitale Beweise sind komplex. Oft beruhen sie auf automatisierten Auswertungen, die fehleranfällig sind. In vielen Verfahren lässt sich zeigen, dass angeblich belastende Dateien nicht bewusst besessen oder verbreitet, sondern automatisch generiert, synchronisiert oder doppelt gezählt wurden.

Unsere Kanzlei analysiert die digitale Beweisführung daher bis ins Detail. Wir fordern regelmäßig die vollständigen Rohdaten an, auf denen polizeiliche Gutachten beruhen, und werten diese eigenständig oder gemeinsam mit forensischen IT-Sachverständigen aus.

Forensischer Ansatz

Digitale Spuren sind vieldeutig. Sie entstehen durch Caches, temporäre Speicher, Backups, Cloud-Synchronisationen oder Vorschaufunktionen von Messengern. Ermittlungssoftware wie X-Ways, EnCase oder Magnet AXIOM erfasst zwar Dateien, zeigt aber nicht, wie oder warum sie dort liegen.

Wir rekonstruieren diese technischen Zusammenhänge. Dazu untersuchen wir:

  • wann und von welchem Programm eine Datei erstellt oder verändert wurde,
  • ob sie aktiv geöffnet oder nur automatisch zwischengespeichert wurde,
  • ob der angebliche Besitz technisch noch bestand,
  • und ob zeitliche Metadaten manipulationsfrei sind.

Diese Analyse ermöglicht es, den Vorwurf juristisch präzise einzuordnen. Denn die bloße Existenz einer Datei auf einem Datenträger beweist keinen strafbaren Besitz oder eine Verbreitung im Sinne des § 184b StGB.

Typische Fehler in Ermittlungsverfahren

Unsere Erfahrung zeigt, dass viele Ermittlungsverfahren auf unvollständigen oder missverstandenen Gutachten beruhen. Häufig finden sich Fehler wie:

  • doppelt gezählte Dateien,
  • fehlerhafte Zuordnung von Geräten zu Nutzern,
  • automatische Synchronisationen über Cloud-Dienste,
  • unklare Zeitstempel oder abgelaufene Zugriffsdaten,
  • mangelhafte Dokumentation der Sicherungskette.

Wir decken solche Schwächen auf und stellen sie in den Mittelpunkt der Verteidigung. Oft zeigt sich dadurch, dass der Tatnachweis nicht mit der erforderlichen Sicherheit geführt werden kann, was zur Einstellung des Verfahrens oder zu einer wesentlichen Strafmilderung führt.

Zusammenarbeit mit IT-Sachverständigen

Wir arbeiten eng mit externen Sachverständigen aus den Bereichen digitale Forensik, IT-Sicherheit und Netzwerkanalyse zusammen. Diese Zusammenarbeit ermöglicht eine unabhängige Bewertung der technischen Gutachten der Ermittlungsbehörden. Zudem können wir – anders als viele Kanzleien – auch die zugrunde liegenden Datenstrukturen und Programme nachvollziehen.

Unsere Verteidiger verfügen über fundierte Kenntnisse in digitaler Beweisführung. Wir wissen, welche Daten tatsächlich relevant sind und welche nur zufällig entstanden sind. Diese technische Tiefe ist ein zentrales Alleinstellungsmerkmal unserer Kanzlei und häufig der Grund, warum Verfahren eingestellt oder nicht zur Anklage gebracht werden.

Interdisziplinäre Verteidigung

Ein Verfahren nach § 184b StGB ist nie rein juristisch. Es vereint technische, psychologische und strategische Aspekte. Unsere Kanzlei verbindet all diese Ebenen – mit Fachanwälten für Strafrecht, IT-Forensikern, Psychologen und Kriminologen. So entsteht eine Verteidigung, die juristisch präzise, technisch nachvollziehbar und menschlich umsichtig ist.

Mehr zu digitalen Beweismitteln und der Analyse und strategischen Verteidigung finden Sie in unserem Blogartikel „Digitale Beweisen in Sexualstrafrecht“.

Vorbereitung auf die Hauptverhandlung

Wenn sich ein Hauptverfahren nicht vermeiden lässt, verlagert sich der Schwerpunkt der Verteidigung auf das Auftreten des Mandanten. Hier entscheidet sich häufig das Strafmaß – nicht nur anhand der Aktenlage, sondern durch den Eindruck, den das Gericht gewinnt.

Wir bereiten unsere Mandanten auf diesen Auftritt in mehreren Terminen intensiv vor. Gemeinsam erarbeiten wir eine Einlassung, die rechtlich präzise, authentisch und strategisch abgestimmt ist. Dabei simulieren wir den Ablauf der Hauptverhandlung, üben realistische Nachfragen und trainieren die Reaktion auf schwierige Situationen.

Unsere Vorbereitung beruht auf langjähriger Erfahrung in hunderten Hauptverhandlungen. Wir wissen genau, welche Fragen Richterinnen und Richter stellen, welche Themen sie für entscheidend halten und welche Formulierungen überzeugend wirken.

Ziel ist eine Einlassung, die Verantwortung zeigt, ohne rechtliche Nachteile zu erzeugen, glaubwürdig und nachvollziehbar bleibt und den Gerichtssaal nicht als Bedrohung, sondern als kontrollierbaren Rahmen erscheinen lässt.

Diese Form der Vorbereitung ist kein Coaching im üblichen Sinn, sondern Teil einer strategischen Verteidigungsplanung. Wir sorgen dafür, dass Mandanten in der Verhandlung ruhig, souverän und glaubwürdig auftreten – weil sie wissen, was sie erwartet. Diese Einlassungsvorbereitung ist ein wesentlicher Baustein unserer Verteidigung und in dieser Form in Deutschland nahezu einzigartig.

Psychologische und strategische Mandantenbetreuung

Ein Strafverfahren wegen Kinderpornographie bedeutet nicht nur eine juristische, sondern auch eine enorme psychische Belastung. Die Hausdurchsuchung, die mediale Stigmatisierung und die Ungewissheit über das Verfahren führen bei vielen Mandanten zu Angst, Scham und Rückzug.

Wir legen großen Wert darauf, unsere Mandanten auch in dieser Situation zu stabilisieren. In geeigneten Fällen stellen wir den Kontakt zu erfahrenen psychologischen Psychotherapeuten her, die vertraulich und diskret begleiten. Eine solche Betreuung hilft, innere Sicherheit und Handlungsfähigkeit zu bewahren – beides entscheidend für eine gute Verteidigung.

Parallel entwickeln wir mit unseren Mandanten eine klare Kommunikationsstrategie. Wer weiß, wann und in welchem Rahmen er sprechen oder besser schweigen sollte, vermeidet Risiken und behält die Kontrolle über das Verfahren. Diese strategische Begleitung setzt auf Empathie, Erfahrung und jurische Präzision.

Unsere Aufgabe ist nicht nur, die juristische Lage zu beherrschen, sondern auch die Menschen in diesem Verfahren zu führen. Das Zusammenspiel aus fachlicher Kompetenz und menschlicher Unterstützung ist der Kern unserer Arbeit – und für viele Mandanten der entscheidende Unterschied.

Fazit

Technische Präzision, psychologische Betreuung und strategische Vorbereitung bilden die Grundlage unserer Arbeit. Wir verstehen digitale Beweismittel, beherrschen die juristische Argumentation und wissen, wie Gerichte denken. Diese Kombination macht unsere Kanzlei zu einer der führenden Adressen für Verteidigung in Verfahren nach § 184b StGB – analytisch, erfahren und diskret.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine vertrauliche Erstberatung.